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S. 19.
Die Bildung der Notariats-Bezirke ist durch die Verordnung vom
*1. März d. J. und deren Beilage 4 bestimmt worden.
Jeder Notar hat in dem ihm angewiesenen Bezirke die im Nrt. VIII
des Notariats-Edikts, so wie die in den 99. 9, 10, 11, 12 und beziehungs-
weise in dem §. 13 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Geschäfte
zu versehen.
Für die in dem Art. IX Nr. 2 aufgeführten Nebenverrichtungen bleibt
die Wahl des Notars dem persönlichen Vertrauen der Betheiligten über-
lassen; dieser dürfen sich die Notare, wenn das Begehren der Partheien.
nicht offenbar gesetwidrig ist, nicht entziehen. (Vergl. auch §. 18.)
Art. XII.
Wahl und Ernennung des Gerichts-Notars.
Die Ernennung der Gerichts-Notarien geschieht durch Uns auf den Vortrag des Justiz-Ministers.
Bei künftiger Erledigung einer solchen Stelle ist der Amts-Versammlung gestattet, drei für die-
selbe taugliche Individuen dem betreffenden Kreis= Gerichtshofe in Vorschlag zu bringen. Der Ge-
richtshof hat ihren Vorschlag, mit seinem Gutachten begleitet, dem Justiz-Minister, dieser aber Uns
zur Entschließung vorzulegen.
Niemand kann zum Gerichts-Norar in Vorschlag gebracht werden, ohne zuvor von einem.
Unserer Kreis-Gerichtshöfe geprüft und für eine solche Stelle tüchtig erfunden zu seyn.
K##20.
In Folge des §. 5 des Abschieds in Organisatlons= Sachen vom
50. Juni 1821 werden zu Vollziehung des vorstehenden Artibels, namentlich
auch in Beziehung auf die anzuordnenden Präfungen, die näheren Be-
stimmungen vorbehalten.
Art. XII.
Vereinigung des Notariats mit andern Aemtern.
Ohne ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Gerichtshofes kann der Gerichts-Notar neben
dieser Stelle kein sonsiiges Amt bekleiden.
+K#zrr.
Die K. Gerichtshöfe werden zum Behufe der Vollziehung dieser An-
ordnung mit weiterer Instruktion versehen werden.