Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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S. 19. 
Die Bildung der Notariats-Bezirke ist durch die Verordnung vom 
*1. März d. J. und deren Beilage 4 bestimmt worden. 
Jeder Notar hat in dem ihm angewiesenen Bezirke die im Nrt. VIII 
des Notariats-Edikts, so wie die in den 99. 9, 10, 11, 12 und beziehungs- 
weise in dem §. 13 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Geschäfte 
zu versehen. 
Für die in dem Art. IX Nr. 2 aufgeführten Nebenverrichtungen bleibt 
die Wahl des Notars dem persönlichen Vertrauen der Betheiligten über- 
lassen; dieser dürfen sich die Notare, wenn das Begehren der Partheien. 
nicht offenbar gesetwidrig ist, nicht entziehen. (Vergl. auch §. 18.) 
Art. XII. 
Wahl und Ernennung des Gerichts-Notars. 
Die Ernennung der Gerichts-Notarien geschieht durch Uns auf den Vortrag des Justiz-Ministers. 
Bei künftiger Erledigung einer solchen Stelle ist der Amts-Versammlung gestattet, drei für die- 
selbe taugliche Individuen dem betreffenden Kreis= Gerichtshofe in Vorschlag zu bringen. Der Ge- 
richtshof hat ihren Vorschlag, mit seinem Gutachten begleitet, dem Justiz-Minister, dieser aber Uns 
zur Entschließung vorzulegen. 
Niemand kann zum Gerichts-Norar in Vorschlag gebracht werden, ohne zuvor von einem. 
Unserer Kreis-Gerichtshöfe geprüft und für eine solche Stelle tüchtig erfunden zu seyn. 
K##20. 
In Folge des §. 5 des Abschieds in Organisatlons= Sachen vom 
50. Juni 1821 werden zu Vollziehung des vorstehenden Artibels, namentlich 
auch in Beziehung auf die anzuordnenden Präfungen, die näheren Be- 
stimmungen vorbehalten. 
Art. XII. 
Vereinigung des Notariats mit andern Aemtern. 
Ohne ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Gerichtshofes kann der Gerichts-Notar neben 
dieser Stelle kein sonsiiges Amt bekleiden. 
+K#zrr. 
Die K. Gerichtshöfe werden zum Behufe der Vollziehung dieser An- 
ordnung mit weiterer Instruktion versehen werden.
	        
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