Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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K. 35. 
elei b-r Den Notaren wird eine besondere Belohnung für dle Stellung und 
Erellung oder Beziehungsweise Revision der Vormundschafts= und Gant-Rechnungen 
Niseon ver in den Fällen bewilligt, in welchen ihnen solche zu besforgen obliegt. 
winrl nden (Vergl. 90. 69, 71 u. 75.) 
gen. Dieselbe besteht in der Hälfte der für diese Geschäfte zur Sportel- 
Casse einzuziehenden Gebühren (#. 63). Daneben haben die Notare die 
bisherige Gebühr für die Anfertigung der Rapiate einstweilen fortzube- 
ziehen. 
K. 36. 
hurrbeits-ercal, Auf dem Rathhause oder in einem andern Communal-Gebäude der 
Heitzung desel= verschiedenen zu dem Bezirke des einzelnen Gerichts= oder Amts-Notars 
ben. gehdrigen Orte, ist letgedachtem Beamten zu Bearbeitung der von ihm 
um seine Besoldung zu versehenden Geschäfte der Angehörigen des 
Orts auf Kosten der Gemeinde-Kasse ein Zimmer einzuräumen und, 
wenn es erfordert wird, zu heihen, wozu allenfalls dasfenige Local be- 
stimmt werden kann, in welchem die Inventur, und Theilungs-Akten 
eines jeden Orts aufbewahrt werden (F. 12). Das in dem Art. XXIV, 
Nr. 5 erwähnte Emolument fällt dagegen hinweg. 
Art. XXV. 
Neben-Verdienlst. 
Um die so eben C(Art. XXIII und XXIV) angegebene Besoldung und Emolumente haben die Gerichts- 
Notarien die oben CArt. VIII Nr. 1—8) aufgezählten Berufs-Geschäfte, jeder im Umfange seines Be- 
zirkes, ohne alle weitere Aurechnung zu besorgen. 
Nur für solche Abschriften, welche nicht wesentlich zu diesen Geschäften gehören, von den Be- 
theiligten aber besonders verlangt werden, sind die Gerichts-Notarien vier Kreuzer vom ganzen und 
drei Kreuzer vom halbgebrochenen Blatt einzuziehen berechtigt. Für die im Art. IX Nr. 2 aufgezählten 
Neben, Geschäfte hingegen, doch mit Ausnahme derjenigen Verträge, welche einen Bestandtheil der 
durch den Gerichts-Notar von Amtswegen zu besorgenden Rechts-Geschäfte ausmachen, oder die 
Stelle derselben vertreten, hat der Gerichts-Notar die bisher gesetzlichen Gebühren anzusprechen. Die 
Revision und nähere Besiimmung derselben bleibt künftiger Berathung vorbehalten.
	        
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