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fertigungs-Verträgen, für Vermogens-Untersuchungen, Schulden-Liquidationen und
Verweisungen nach dem wahren Jeit-Aufwande, je für acht Arbeitsstunden (ohne irgend-
eine weitere Anrechnung für Zehrung, Reisekosten, Schreib-Materialien u. s. w.) drei
Gulden;
2.) Für die Stellung von Gant= und Pflegschafts= Rechnungen, dle in den bisherigen Gesetzen,
namentlich in der Commun-Ordnung S. 190. 196. 200. 203„ in dem General-Re-
seript vom a. Juni- 1788 und in der Verordnung vom :4. März 1809 (Stgats= und
Regierungs-Blatt S. 111) bestimmten Gebühren;
5.) Fäör Theilzettel, insofern dieselben nicht eine bloße Abschrift der specifiken Erbs-Verweisung
enthalten, dem Blatte nach sechs Kreuzer; für die Verweis-Zektel der Gläubiger oder
Masse-Schuldner, dem Blatte nach drei bis sechs Kreuzer; für den Verweiszettel des
Güterpflegers dem Blatte nach drei Kreuzer; für andere wesentlich zur Sache gehbrige
Abschriften (vergl. Art. XXV), für das ganze Blatt vier Kreuzer, für das halbgebrochene
Blatt drei Kreuzer.
9.
Schttung un Nach Maaßgabe und in Folge des Abschieds vom 30. Juni 1821
eekeli fürdie . 5a versügen Wir, daß die für die Notariats= Geschäfte zu erheben,
den Sporteln zur Staats-Casse eingezogen werden sollen.
§. 50o.
— der Diese Sporteln bestehen in Procenten vom Bestande des Aktio-
Vermögens, von welchem die Schulden nicht abgezogen werden dürfen.
Wenn bei einem Geschäfte, welches der Sportel unterliegt, die
Werths= Summe, die bei Berechnung der Sportel zu Grund zu legen,
nicht ausgemittelt ist, so hat das Walsen-Gericht, nach vorgängiger
Vernehmung der Betheiligten, solche zum Behuf des Sportel-Ansatzes
durch beiläufigen Auschlag zu bestimmen. Die Betheiligten können, wenn
sie diesen Anschlag für unrichtig halten, eine förmliche Taxation des zu
besportelnden Gegenstandes verlangen.
Insbesondere steht im Falle des Art. XXX Nr. 4 den Oberamts-
Rlichtern zu, von den verschlossen übergebenen Beibringens, Inventaren
zur Ermittelung des Sportel= Ansaßes Einsicht zu nehmen.
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