Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Betrag der 
Sporteln vou 
den einzelnen 
Geschaͤften: 
1.) von Beibrin- 
gens-Inven= 
raren ic. 
Insbesondere 
von Ehe-Ver- 
trägen. 
2.) Von Gant- 
Inventaren mit 
Gant-Perwei- 
sung. 
301 
4 5. # 
Von Beibringens-Inventaren und den die Stelle derselben vertreten- 
den Ehe-Verträgen; von Vermögens-Untersuchungen und Gant-In- 
ventaren, auf welche (z. B. wegen Vergleichs) keine Gant= Verweisung 
folgt; von Schulden= Verweisungen, welchen keine Vermögens-Aufnahme 
vorangseng, ist zu entrichten: " 
a) bei einem Vermögen von zehn Tausend Gulden und darunter, 
Ein Viertel Procent; 
b) von der diesen Betrag übersteigenden Summe bls auf zwanzig 
Tausend Gulden, 
Ein Sechstel Procent; 
Wuc) von dem weiteren Betrage bis auf dreißig Tausend Gulden, 
Ein Achtel Prozent; 
4) von jedem weiteren Einhundert Gulden, 
Ein Sechszehntel Prozent. 
* 
Wenn bei Ehe-Verträgen der Notar kein Beibringens-Inventar zu 
fertigen hat, so ist nur die Hälfte der vorstehenden Sportel (F. 54) an- 
zusetzen. 
Im Falle des Art. XXX Nr. 2 wird nur derjenige Vermögens-Be- 
trag, welcher in den das Inventar vertretenden Ehe-Vertrag aufgenom- 
men worden, dem Sportel-Ansaße unterworfen. 
K. 56. 
Von Gant-Inventaren, dlie mit einer Gant,= Verweisung verbunden 
sind, beträgt die Sportel 
a) bei einem Vermögen von zehn tausend Gulden und darunter, 
Ein halbes Procent; 
b) von einem höheren Betrag bis auf zwanzig Tausend Gulden, 
Ein Drittel Procent; 
c) von dem Weiteren bis auf dreißig Tausend Gulden, 
Ein Viertel Procent;
	        
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