Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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die unter Rro. 3 desselben Artikels vorgeschriebenen Bedingunger za- 
treffen. 
.68. 
Obl egen heit des Der Notar ist verpflichtet, in denjenigen Faͤllen, in welchen eine 
Dispensations= Abweichung von der ordentlichen Behandlungsweise eines Geschäfts ohne 
Fälen. oberamtsgerichtliche Dispensation für zulässig erklärt wird, auch seiner 
Seits zu prüfen, ob die Bedingungen des Geseßzes vorhanden seyen. 
Befindet er sich hierüber mit dem Waisen-Gerichte im Widerspruche, 
so hat er den Fall dem Oberamts-Gerichte zur Bescheidung vorzulegen. 
Die vorgängige oberamtsgerichtliche Dispensation ist nothwendig in 
den Fällen: 
1.) des Art. XXX, Nro. 4; 
2.) des Art. XXXI 
a) Nro. 1, z und 3; desgleichen 
b) Nro. 4, 5 und 6, wenn die Eventual-Theilung privatim 
errichtet werden will; 
S.) des Art. XXXlIII 
a) Nro. z, wenn die Errichtung einer Privat-Theilung nachge- 
sucht wird; 
b) Nro. 3 unter allen Umsiänden. 
Art. XXATV. 
5.) Von Stellung der Pflegschafts-Rechnunges. 
Fedem Vormund bleibt es überlassen, seine Pflegschafts-Rechnung, durch ihn selbst geslellt, zur 
Verfallzeit dem Gerichts-Notar zu übergeben. 
Erst wenn die hiczu bestimmte Frisi versirichen ist, hat der Gerichts-Notar die Stellung der 
Rechnung von Amtswegen (Art. VIII Nro. 3 und Art. XXV) zu besorgen. 
. 69 
J Der Vormund kann seine 
schafrs-Rechnun= durch Andere siellen lassen. 
en Er hat bis auf weitere Verfuͤgung, hiefuͤr die bisherige Gebühr zu 
beziehen. „ 
Rechnung entweder selbst stellen, oder
	        
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