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organischen Einrichtung der Waisen- Gerichte und Unserer hoͤheren Gerichte eine Ab-
weichung mit sich bringt, auf saͤmtliche Classen von Staats-Angehoͤrigen anwendbar.
. 69.
Vorbehalt fuͤr die standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien.
Die besonderen Befugnisse, welche Wir standesherrlichen und ritterschaftlichen
Familien in Beziehung auf das Theilungs= und Vormundschafts-Wesen durch Un-
sere, die staatsrechtlichen Verhältnisse derselben normirenden Declarationen bereits
verliehen haben, oder künftig verleihen möchten, begründen nach Maßgabe der Leßteren.
eine Ausnahme von der vorstehenden Regel.
.9o.
Pupillen-Behörde bei Eremten erster Classe.
Ein Mitglied des zuständigen Ober-Gerichts (Ober-Tribunals oder Gerichts-
hofs) oder ein von letzterem committirter Beamter vertritt in Gemeinschaft mit einem
Abtuar bei den Exemten erster Elasse die Stelle der waisengerichtlichen Deputation
und des Notars; der Pupillen = Senat des bezeichneten Ober-Gerichts — die des
Waisen-Gerichts.
Zu Vornahme der Fahrnif-Inventuren können die Thellungs= Behörden ver-
pflichtete Schätzer, welche von den Betheiligten befonders zu belohnen sind, verwenden.
(Vergl. 9 5.)
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Sporteln für einzelne Verrichtungen der Gerichtshöfe in Sachen der Eremten erster Classe.
Statt der Gebühren, welche die Nicht= Eremten und die Exemten zweiter Classe
an die Mitglieder der Gemeinderäthe und der Waisen-Gerichte, Beziehungsweise an
die Oberamts= Gerichts-Beisitzer, zu entrichten baben, werden bei den Exemten ersier
Elasse nachstehende zur Staats-Casse einzuziehenden Sporteln festgeseßzt:
1.) für die gerichtliche Erkennung über Verträge, die sich auf exemte Göter be-
ziehen, die für nicht eremte Güter vorgeschriebenen Gebühren.
:.) Für die Obsignation der Verlassenschaft, neben den etwaigen Reise-Kosten
des obsignirenden Beamten, — drei Gulden.“
Wenn dieser Akt in verschiedenen Oberämtern vorzunehmen, so ist in jedem
Bezirke die vorgedachte Sportel zu erheben.