Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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organischen Einrichtung der Waisen- Gerichte und Unserer hoͤheren Gerichte eine Ab- 
weichung mit sich bringt, auf saͤmtliche Classen von Staats-Angehoͤrigen anwendbar. 
. 69. 
Vorbehalt fuͤr die standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien. 
Die besonderen Befugnisse, welche Wir standesherrlichen und ritterschaftlichen 
Familien in Beziehung auf das Theilungs= und Vormundschafts-Wesen durch Un- 
sere, die staatsrechtlichen Verhältnisse derselben normirenden Declarationen bereits 
verliehen haben, oder künftig verleihen möchten, begründen nach Maßgabe der Leßteren. 
eine Ausnahme von der vorstehenden Regel. 
.9o. 
Pupillen-Behörde bei Eremten erster Classe. 
Ein Mitglied des zuständigen Ober-Gerichts (Ober-Tribunals oder Gerichts- 
hofs) oder ein von letzterem committirter Beamter vertritt in Gemeinschaft mit einem 
Abtuar bei den Exemten erster Elasse die Stelle der waisengerichtlichen Deputation 
und des Notars; der Pupillen = Senat des bezeichneten Ober-Gerichts — die des 
Waisen-Gerichts. 
Zu Vornahme der Fahrnif-Inventuren können die Thellungs= Behörden ver- 
pflichtete Schätzer, welche von den Betheiligten befonders zu belohnen sind, verwenden. 
(Vergl. 9 5.) 
+. 91# 
Sporteln für einzelne Verrichtungen der Gerichtshöfe in Sachen der Eremten erster Classe. 
Statt der Gebühren, welche die Nicht= Eremten und die Exemten zweiter Classe 
an die Mitglieder der Gemeinderäthe und der Waisen-Gerichte, Beziehungsweise an 
die Oberamts= Gerichts-Beisitzer, zu entrichten baben, werden bei den Exemten ersier 
Elasse nachstehende zur Staats-Casse einzuziehenden Sporteln festgeseßzt: 
1.) für die gerichtliche Erkennung über Verträge, die sich auf exemte Göter be- 
ziehen, die für nicht eremte Güter vorgeschriebenen Gebühren. 
:.) Für die Obsignation der Verlassenschaft, neben den etwaigen Reise-Kosten 
des obsignirenden Beamten, — drei Gulden.“ 
Wenn dieser Akt in verschiedenen Oberämtern vorzunehmen, so ist in jedem 
Bezirke die vorgedachte Sportel zu erheben.
	        
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