Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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8) Transitorische Besiimmungen. 
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Anfangs: Termin für die Erhebung der neuen Sporteln. 
Die mit dem 2. Juli 16:6 anfallenden Geschäfte der Gerichts= und Amts-Ro- 
tare unterliegen den in der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Sporteln. 
Als Tag des Anfalls eines Geschäfts ist bei den Beibringens= Inventuren und 
Sheverträgen der Trauungstag, bei den Theilungen der Todestag, bei den Gant- 
Inventaren und Vermögens-Untersuchungen der Tag des zu deren Vornahme er- 
theilten oberamtsgerichtlichen Auftrags, bei den Gantverweisungen der Tag der Er- 
öffnung des Gant-Erkenntnisses — anzunehmen. 
§. 96. 
Behandlung der am 1. Juli 13:6 noch Unerledigten Geschäfte. 
Für die vor dem 21. Juli 18236 angefallenen und an diesem Tage noch unerle- 
digten Geschäfte sind die bisherigen Gebühren anzusehen. 
Diejenigen unerledigten Geschäfte, welche seit dem 30. April 1836 angefallen find, 
hat der Notar des Bezirks um seine Besoldung zu bearbeiten, die hiefür anzuseßende 
Gebühr für die Staats-Casse einzuziehen und in die Sportel-Rechnung aufzunehmen. 
Für die Bearbeitung unerledigter Geschäfte, welche schon vor dem 1. Mai 18:6 
angefallen waren, gebührt die seither übliche Belohnung, nach vorgängiger Revi- 
sion der Ansätze durch das zuständige Oberamts.: Gericht, dem Notar des Bezirks. 
Wenn Geschäfte, welche der abtretende Beamte am 1. Juli 1836 noch unvol- 
lendet zurückgelassen, von demselben Theilweise bearbeitet worden sind, so ist die 
ihm hlefür verhältnißmäüßig gebührende Velohnung, nach gänzlicher Beendigung des 
einzelnen Geschäfts, von dem neu eingetretenen Rezirks= Notar zu berechnen, und 
nach erfolgter oberamtsgerichtlicher Revision und nach Bezahlung der Kosten, der 
Antheil des abgetretenen Beamten an denselben Beziehungsweise aus der Sportel- 
Casse oder von dem neuen Veamten zu verabfolgen. 
Die erwähnte Belohnung in anderer Weise zu beziehen, ist dem abgetretenen 
Beamten nicht gestattet. 
Die Revision der vor dem 1. Juli 1336 gestellten Vormundschafts-Rechnungen 
ist nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 27. April 1826, 6. 12 (Reg. Bl. 
S. zu1) zu bewirken.
	        
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