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1.) die Prokurakoren des Ober-Tribunals und der G.richtshöfe;
2.) die Rechts-Consalenten und Rechts= Praktikanten;
5.) die Gerichts= und Amts-Notare, und
.) die Verwaltungs-Aktuare, so lange sie als solche functioniren, berechtigt
seyn sollen.
Für sich selbst oder für diejenigen, die er gesehlich zu vertreten hat, Rekurs-
Schriften aufzuseßen, ist Jedem gestattet, bei welchem die Voraussehungen des §.
zutreffen. . „6.
Würden, dieser Anordnung entgegen, andere als die vorgenannten Personen der-
Gleicht" Nrkurs-Schriften abfassen, so ist von denselben jeden Falls die hiefür em-
pfangene Belohnung wieder cinzuziehen und diese den Partheien zu erstatten, welchen
zugleich die Eingaben zurückzustellen sind, um solche in ordnungsmäßiger Form ein-
zureichen. ·
Fig-
ImUebrigensindenknBeziehungaufRekurs-SchriftendieVorschriftcnder
55.8,u,12und13der-gegenwärtigenVerordnungihrevolleAnwendung.
Eben so gelten die Bestimmungen des F. g, mit der einzigen Abaͤndernng, daß
an Gebuͤhren für den ersten Vogen, statt vierzig Kreuzer — ein Gulden — angesetzt
werden darf.
Die Anordnung des §. 10 wird nach Maßgabe der bestehenden Gesetze dahin be-
schraͤnkt, daß die Rekurs-Schrift von dem Rekurrenten zur weitern Befoͤrderung an
diejenige Behoͤrde zu uͤbergeben ist, welche ihm das Erkenntniß, durch welches er sich
beschwert erachtet, eroͤffnet hat.
Die Unterlassung dieser letzteren Vorschrift wird:
a) bei Civil-Recursen auf die im F. 14 festgesetzte Weise, und
b) bei Seraf-Recursen rach Maßgabe des hierüber erlassenen Gesetzes vom
26. Juni 1821 (Reg. Blatt S. 5369) K. 19 geahndet-
. 20.
Porstehende sämtliche Bestimmungen treten mit dem r. August 1826 in Wirk-
samkeit-