Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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ist im Geschäfts-Tagebuch, so wie in den daraus zu fertigenden Auszügen (Bellage 1 
zum Geschäfts-Berichte und Sportel-Rechnung) die angesetzte Gebühr unter der 
Rubrik „Sportel-Ansaß“ einzutragen. 
Die andern Rabriken des vorgeschriebenen Formulars (B) werden nach der Be- 
schaffenheit der einzelnen Fälle ausgefüllt; doch mag die Rubrik „Werth des Ge 
genstandes“ leer bleiben, weil der Maaßstab, nach welchem bieher die Gebühren 
berechnet wurden, auf zu verwickelten Verhältnissen beruht, als daß hievon in das 
tabellarisch eingerichtete Tagebuch Etwae aufgenommen werden könnte. 
S. 16. 
Bei der Prüfung der ihnen zukommenden Notariats-Sportel-Rechnungen ha- 
ben die Oberamts-Richter diese lehteren mit den von den Orts-Vorstehern vorge- 
legten — Beziehungsweise mit den in den oberamtsgerichtlichen Registraturen aufbe- 
wahrten Original= Abten, dann auch mit den schultheißenamtlichen Monats- Ver- 
zeichnissen zu vergleichen. 
Hiedurch wird es ihnen möglich gemacht, die Pflicht der Verantwortlichkeit zu 
erfüllen, die sie dafür trifft, daß jeder einer Sportel unterliegende Fall in die Spor- 
tel, Rechnung aufgenommen und daß jede Sportel in demjenigen Betrage, in wel- 
chem sie angeseht worden, auch verrechnet werde. 
. 17. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die Orts-Vorsteher, Amts= Ge- 
richts-Notare und Amts-Richter in den standesherrlichen Amtsbezirken gültig. 
Da inzwischen in denselben die Sporteln in die standesherrlichen Rent-Cassen 
und die Stempel= Gebühren zur Staats-Casse fließen, so treten in Beziehung auf 
das Rechnungs-Wesen folgende Abänderungen ein: 
a) die Notare liefern die Sportel-Gelder an dasjenige Rentamt ab, welches 
der Standesherr hiefür bezeichnen wird. 
b) Die Stempel= Gebühren sind zu dem nächstgelegenen Königlichen Came= 
ral Amte einzusenden. 
e) Es sind eben darum zwei Rechnungen, — die eine über die Sporteln, die 
andere über die Stempel-Gebühren von dem Notar anzufertigen. 
4) Die erste hat der Amts -Richter an das standesherrliche Rentamt, welches
	        
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