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die Sportel-Gelder empfaͤngt, zu uͤbersenden, und ein Duplikat derselben
dem vorgesehten K. Gerichtshofe vorzulegen; die zweite ist von ihm (dem
Amts-Richter) demjenigen K. Cameral-Amte zuzufertigen, an welches
der Notar die Stempel-Gebühren abgiebt.
.# u1.
Zum besseren Verständnisse der 99. 5: und 61 der Vollziehungs= Verordnung
vom :4. Mai 1326 wird nachstehende nähere Erläuterung gegeben.
. H.19.
JstindemFalledesFöznureinTheilderBerlassenschaftburchdasWaib
sen-Gericht ohne Mitwirkung des Notars inventarisirt worden, so tritt die Vermin-
derung der ordentlichen Sportel um ein Vilertheil auch nur in Beziehung auf jenen
Theil ein.
Ist daher z. B. bei einer RealTheilung das unbewegliche und das Capital, Ver-
mögen im Betrage von 62o0 fl. unter der Mitwirkung des Notars, und die
Fahrniß im Werthe von 40o0 fl. ohne denselben durch das Waisen-Gericht auf,-
genommen worden; so ist nicht die ganze Sportel aus 10, voo fl., welche 6o fl.
betragen würde, sondern nur eine Sportel von 54 fl. anzusehen.
Da nämlich in diesem Falle zwei Fünftheile der Verlassenschaft ohne die Mit-
wirkung des Notars aufgenommen worden, so sind von diesen zwei Fünftheilen auch
nur drei Viertheile der ordentlichen Sportel-Summe in Berechnung zu nehmen.
9 20.
Die in dem F. 61 ertheilte Vorschrift, wonach bei der Concurrenz einer Real-
mit einer Eventual-Theilung, die auf der Gesammt-Masse haftenden Schulden nach
einem bestimmten Verhälrnisse abgetheilt werden sollen, wird durch nachstehendes
Beispiel in ein helleres Licht geseßz.
Der Ehemann 4 lebt mit seiner Ehefrau B in der zweiten Ehe. Er hat aus
erster Ehe ein Kind, C, dessen hinterfälliges Vermögen, mit Einschluß einer dar-
auf haftenden Schuld von Soo fl. in — . 2ooo fl. besteht. 4 stirbt und hinterläßt
aus zweiter Ehe zwei Kinder D und E. Die Gesammt-Activ-Verlassenschaft be-
trägt — 15,0 fl. Das Beibringen des — . ooo fl., das der B — 50o0o0 fl.
Die vorhandenen Schulden belaufen sich auf —. Sooo fl.