Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekamtmachung, die Bestätigung des Freiherrlich v. St. Andr'schen Familien= Statuts betreffend. 
Dem von dem Freiherrn Ernst Philipp v. St. Andr zu Königsbach, im 
Großherzogthum Baden, im Einverständnisse mit seinen drei Söhnen Ernst Ale- 
rander, Carl Rollin und Gustav Ferdinand am 1. Jannar 1836 errichteten 
Familien= Statute, wodurch sämtliche Freiherrlich v. St. André'schen, unbeweglichen 
Besitungen zu einem Stamm-Gute vereinigt und die künftige Erbfolge-Ordnung 
in der Freiherrlich v. St. André'schen Familie festgeseczt worden, ist von Seiner 
Königlichen Majestckht die allerhöchste Bestätigung in Beziehung auf die in dem 
Konigreiche Württemberg gelegenen Theile jenes Stamm = Guts, in Folge der K. 
Deklaration der staatsrechtlichen Verhältnisse der Ritrerschaft vom 8, December 1832 
unter Vorbehalt der Rechte jedee Dritten und jedes einzelnen Freiherrlich v. St. Andrs- 
schen Familien-Glieds, vermöge hechster Entschließung vom 1o. Jull 18238 erthei 
worden; was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den r5. Juli 1826. 
Auf Befehl des Königs-: 
Der Justig-Minister: 
Für denselben, 
v. Otto. 
B.) Des Departements des Innera: 
Des Medleinal-Colleglum. 
Aufnahme von zwei ausübenden Aerzten. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie Johannes Eisele, von Hessigheim, 
und der Dobtor der Medicin Franz Antron Winker, von Spat chingen, sind in der 
Medioin geprüft und zur Ausübung dieser Wiss enschaft, Ersterer aber ist nach er- 
standener Prüfung in der Wundarznei-Kunde auch zur chirurzischen Praxis er- 
mächtigt worden. 
Stuttgart den 3. Juli 1826. Walther.
	        
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