Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen geruht; welches hiemit unter Hinwei- 
sung auf die Verordnung, Privilegien gegen den Buͤcher-Nachdruck betreffend, vom 
25. Februar 1816 zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 20. Juli 1826. Schmiblin. 
b) Erlaͤuterung, die Uniform des standesherrlichen und ritterschaftlichen Adels betreffend. 
Da der Zweifel entstanden ist, ob die durch Koͤnigliche Entschließung vom 2. De- 
cember 1819 den Standesherrn und dem ritterschaftlichen Adel fuͤr den Fall ihres 
Erscheinens bei Hof und in der Staͤnde-Versammlung vorgeschriebene Uniform blos 
den wirklichen Besihern der immatrikulirten Güter gebühre, Seine Königliche 
Majestät aber auf den Allerhöchst Denselben hierüber erstatteten Vortrag durch 
Allerhöchste Verfügung vem -4. d. M. den nicht im Besiße der immatrikallrten 
Güter befindlichen Mitgliedern der standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien 
die gedachte Uniform zu tragen gleichfalls allergnädigst gestatter haben: so wird 
solches under Beziehung auf die Bekanntmachung vom 5. December 1319 (Scaats- 
und Reg. Blatt von 1319, Nro. 85, S. 368) nachträglich hiemir zur bffentlichen 
Kenntniß gebracht- 
Stuttgarr den z7. Juli 1626. 
Für den Departements- Chef: 
Der ODirektor 
Walther. 
-m Des Studbienraths. 
a) Die Prüfung für dic Aufirahme in das niedere katholische Coneikt betreffend. 
Die diesjährige Prüfung für die Aufnahme in das katholische niedere Conikr- 
wird den 35. und 6. August vorgenommen werden. Diefenigen Schüler, welche bei 
dem K. katholischen Kirchenrath die Aufnahme in das niedere Convikt nachgesuchr 
haben und von dieser Stelle nicht bereits zurückgewiesen worden sind, haben sich 
Freitag den 25. August früh = Uhr im Saale des Gymnasiums dahier einzusinden- 
Naach vollendeter Prüfung hat sich jeder Candidat wieder auf seine Lehranstalt 
unmittelbar zurückzubegeben- 
Stuttgart den 27. Juli 16:6. Süskind.
	        
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