Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Lorgenannter Werke, zum Zwecke des Unterrichts an der K. Offtziers-Bildungs-An- 
stalt von Hauptmann v. Kausler im General-Quartiermeisterstab verfaßten, in 
Küörze erscheinenden Lehrbuche. 
G. Zeichnen. 
Freihandzeichnen, bis einschließlich des Zeichnens der Köpfe. 
Da bei der Bekanntmachung dieser neuen Anforderungen bereits die eine Hälfre 
des Lehrjahres verflossen ist, so wird einige Milderung in Betreff der gesteigerten 
Anfsorderungen für die kommende öffentliche Prüfung eintreten, für die Zukunft aber 
strenge auf die gegebenen Bestimmungen gehalten werden- 
Stuttgart den #. August 1816. Franquemont. 
C.) Des Departements der Finanzen 
Des Steuer-Collegium. 
Accise-Entrichtung von Reps= und Mohn-Saamen. 
Da Jweifek darüber entstanden sind 
ob Reps= und Mohnsaamen unter die im Accise-Gesetze vom 18.. Juli. 
1324 genannten „alle Gattungen von Saamen“ zu zählen sey, 
so wird hiemit zur allgemeinen Nachachtung bestimmt. 
daß Reps-- und Mohn= (Oelmagen-) Saamen unter allen Gattungen von 
Saamen zu begreifen, und wie diese der Accise mit einem Kreuzer vom 
Gulden Erlös unterworfen sevpen, so ferne sie nicht 
a) aus der ersten producirenden Hand, oder 
b) vicht von Gewerbsleuten verkauft werden, welche in Ansehung des Handels 
damit der Gewerbsteuer unterliegen. 
Stuttgart den 3 #. Juli 13-6. Suͤskind.
	        
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