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2. Des Steuer-Collegium.
Umlage des ersten Drittels der Grund Gefäll-Gebäude= und Gewerbs-Steuer vom Jahr 18/8.
Nach dem §. 114 der Verfassangs-Urkunde werden die auf einen gewissen Zeit-
raum verwilligten Jahrs= Steuern nach Ablauf dleses Zeitraums, in gleichem Maase
auch im ersten Drittel des folgenden Jahrs auf Rechnung der neuen Verwilligung
eingezogen. · "« J
Die in der abgelaufenen Etats= Periode 1833 verwilligten orbentlichen direkte
Steuern betragen:
Grund= Gefäll= Gebaͤude- und Gewerbs-Steuer —: 2400, oo fl. —
sodann wegen übernommener Corporations-Lasten, Vereinigung der früher besonders
erhobenen Sefill. Steuer mit der Grund= Steuer und Aufbebuns bder Patent-Accise
weitere . ... ·· —23200, ooo fl. —
zusammen . . . . . 2600, 000 fl. —
welche zu erheben sind, zu 12 vom — und den Gefällen, nämlich
a) vom Grund- Eigemhum .... ....s7ZZZ-:si—-
b)vondenGefällen..-........ 107.795 fl. —
1·°841,667 fl. —
zu 2## von Gebauden it 1413m3383335 fl. —
und zu # von Gewerben 3350000 fl. —
½6r%o%„ fl. —
Die Steuer ist unter Zugrundlegung des provisorischen Cadasters auf die in der
Beilage ersichtliche Weise auf die einzelnen Oberämter, die K. Hof-Domäánen-Kam-
mer und die Besißer der auf die K. Staats-Casse radicirten Renten vertheilt wor-
den, jedoch mit Vorbehalt künftiger Ausgleichung wegen der Veränderungen, welche
in Folge der Statt gehabten Revision des Cadasters sich ergeben werden.
Mehrere zur Anzeige gekommene, bei Aufnahme des Cadasters sich eingeschlichene
Rechnungs= und andere Verstoße, so wie die in Folge gesehlicher Besiimmungen
thells der Steuer jeht erst unterworfenen, theils davon wieder befreiten Objekte,
wurden bei der gegenwärtigen Umlage beräcksichtigt, und geben darüber die den be-
treffenden Oberämtern zugekommene Nachweisungen weitern Aufschluß.