Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Das Grund -Cadaster beträgt auf d den 1. dali 1626 
nach dem Rein-Ertrg . 16¼1,348 fl. 55 kr. 
das Gefäll-Cadaster ebenso . . ½½% (5 fl. 56 kr. 
darauf fallen je auf roo fl. Rein-Ertrag an r Staats, Seruer 10 fl. 45 kr. 2 pohl- 
das Gebäude, Cadaster beträgt auf den 1. Juli 132:6 nach 
Capitalwerthen 14467293, 52 fl. — 
darauf trifft es an Staats, Sreuer je von iosl. Eapitalwerth. 17 kr. àr#hl. 
die Ansätze der Gewerbe-Steuer betraggen 337,650 fl. 4 kr. 
zur Ergänzung der Summen von 325,00 fl. fallen michin je 
auf 100 fl. Ansatz .. .. Itzflsgktzzohf 
Die Königl. Oberaͤmter haben nunmehr unverweilt die Austheilung der Steuern 
auf dle einzelnen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des provisorischen 
Cadasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unter-Austheilung auf die 
Contribuenten, nach der inzwischen zur Ausführung gekommenen Trennung der ver- 
schiedenen Cadaster-Zweige, je abgesondert auf das Grund-Gebäude= Gewerb= und 
Gefäll-Cadaster geschehe. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung in dem Staatshaushalte und für die 
Bestreitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig 
ist, daß die Steuer-Gelder zu rechter Zeit eingehen; so haben die Oberämter unter 
Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs früher gegebenen Bestimmungen, solche 
Einleitungen zu treffen, daß die Oberamts-Pflegen mit Ablieferung der Steuern 
pünktlich einhalten können. 
Zugleich werden die Oberämter angewiesen, daß sie da, wo in dem gegenwärti- 
gen Jahre hie und da ein Wetterschlag Statt gefunden hat, die vorgeschriebenen 
Steuer, Nachlaß-Berechnungen in den gesetlichen Terminen einsenden sollen; indem 
nur alsdann ein angemessener Rückstand in den Steuer-Lieferungeu zugelassen wer- 
den kann, wenn die Berechnungen zur gehbrigen geit eingeschickt worden sind- 
Stuttgart den 311. Juli 1826. 
Auf besondern Befehl: 
Söskind.
	        
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