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Das Grund -Cadaster beträgt auf d den 1. dali 1626
nach dem Rein-Ertrg . 16¼1,348 fl. 55 kr.
das Gefäll-Cadaster ebenso . . ½½% (5 fl. 56 kr.
darauf fallen je auf roo fl. Rein-Ertrag an r Staats, Seruer 10 fl. 45 kr. 2 pohl-
das Gebäude, Cadaster beträgt auf den 1. Juli 132:6 nach
Capitalwerthen 14467293, 52 fl. —
darauf trifft es an Staats, Sreuer je von iosl. Eapitalwerth. 17 kr. àr#hl.
die Ansätze der Gewerbe-Steuer betraggen 337,650 fl. 4 kr.
zur Ergänzung der Summen von 325,00 fl. fallen michin je
auf 100 fl. Ansatz .. .. Itzflsgktzzohf
Die Königl. Oberaͤmter haben nunmehr unverweilt die Austheilung der Steuern
auf dle einzelnen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des provisorischen
Cadasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unter-Austheilung auf die
Contribuenten, nach der inzwischen zur Ausführung gekommenen Trennung der ver-
schiedenen Cadaster-Zweige, je abgesondert auf das Grund-Gebäude= Gewerb= und
Gefäll-Cadaster geschehe.
Da es für die Erhaltung der Ordnung in dem Staatshaushalte und für die
Bestreitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig
ist, daß die Steuer-Gelder zu rechter Zeit eingehen; so haben die Oberämter unter
Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs früher gegebenen Bestimmungen, solche
Einleitungen zu treffen, daß die Oberamts-Pflegen mit Ablieferung der Steuern
pünktlich einhalten können.
Zugleich werden die Oberämter angewiesen, daß sie da, wo in dem gegenwärti-
gen Jahre hie und da ein Wetterschlag Statt gefunden hat, die vorgeschriebenen
Steuer, Nachlaß-Berechnungen in den gesetlichen Terminen einsenden sollen; indem
nur alsdann ein angemessener Rückstand in den Steuer-Lieferungeu zugelassen wer-
den kann, wenn die Berechnungen zur gehbrigen geit eingeschickt worden sind-
Stuttgart den 311. Juli 1826.
Auf besondern Befehl:
Söskind.