Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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II. Dem K. Gerichtshofe zu Tübingen: 
1) Schäß, 
à) Vellnagel. 
III. Dem K. Gerichtshofe zu Ellwangen: 
1) Reuß, 
2) Feyerabend, 
5) Hardegg. 
IV. Dem K. Gerichtshofe zu Ulm: 
1) Daumer, 
2) Steiger. 
Die vorbenannten Referendaͤre haben sich nunmehr bel den bezeichneten Gerichts- 
hoͤfen von heute binnen vierzehn Tagen zur Dienstleistung unfehlbar anzumelden, 
und von den letzteren wird die gewoͤhnliche Anzeige von der Statt gehabten Beeidi- 
gung gewärtigt. 
Stuttgart den 16. Januar 1626. Maucler. 
B.) Der Departements der Justiz und des Innern: 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Die Postiporto-Freiheit der Straf-Ansialten betreffend. 
Zufolge früherer höchster Verordnungen, namentlich der Verordnung vom 2:. Au- 
gust 13:2, die Postporto-Befreiungen und deren Zusammenstellung betreffend, 
(Regierungs-Blatt von 18:2, S. 553) sind auf den Württembergischen Postämtern 
die Zwangs= Arbeits = Anstalten und Zuchtháuser von dem Porto befreir, wenn 
die Aufgabe auf der Ueberschrift als Zwangsarbeits= Anstalten= oder Zuchthaus- 
Sache bezeichnet ist. 
Dieselbe Postporto-Befreiung haben die neu errichteten Straf-Anstalten, na- 
mentlich die Polizei-, Arbeits= und Zuchthäuser, so wie die Festungsarrest= und 
Festungsstraf= Anstalt, wenn die Depeschen mit den Worten „Straf-Anstalten- 
Sache“ bezeichnet sind. Was hingegen die Correspondenz der Straf-Anstalten-Com- 
mission mit den K. Oberamts. Gerichten in Beziehung auf die Einrichtung und Er-
	        
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