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denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und
bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.
. 2.
Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forst-Eigenthums moͤglichst mitzu-
wirken, sollen die wechselseitigen verpflichteten Forst- und Polizei--Beamten befugt
seyn, in den Fällen der Walofrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates,
wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der Gegenstand, an dem gefrevelt
wurde, sich dort befladen dürfte, zu veranlassen.
Dieselben haben sich zu dem Ende an den Orts--Vorstand der betreffenden Ge-
meinde zu wenden, und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart
aufzufordern.
g. 3.
Bei diesen Haussuchungen muß der Orts-Vorstand, ohne für seine Mitwirkung
eine Belohnung in Anspruch nehmen zu können, sogleich ein Protokoll aufnehmen,
und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar
aber seiner vorgesehten Behörde übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geld=
strafe.
. 4.
Ist die Person des Frevdlers dem Forst= oder Polizei-Beamten bekannt, und
kann somit dieselbe durch ihn konstatirt werden; so findet eine Verhaftung nicht Statr.
Im entgegengesehzten Falle ist der Forst= oder Polizei = Beamte berechtiget, den
Frevler, wenn es ohne gewaltthátige Auftritte geschehen kann, zu arretiren, und an
die nächstgelegene Orts-Behdrde zur Konstatirung seiner Person abzuführen; auch
kann er zu lebterem Behufe dessen Spur, so weit es ihm moglich ist, verfolgen.
Mißlingt das eine, oder das andere, so ist die Individualität allenfalls durch Zeugen
herzustellen.
5.
Für die Konstatirung eines Forst, Frevels, welcher von einem Angehbrigen des
elnen Stagtes in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen
und Abschätzungen, welche von den competenten verpflichteten Forst= und Polizei-
Beamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen werden, jener Glanben