Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und 
bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären. 
. 2. 
Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forst-Eigenthums moͤglichst mitzu- 
wirken, sollen die wechselseitigen verpflichteten Forst- und Polizei--Beamten befugt 
seyn, in den Fällen der Walofrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates, 
wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der Gegenstand, an dem gefrevelt 
wurde, sich dort befladen dürfte, zu veranlassen. 
Dieselben haben sich zu dem Ende an den Orts--Vorstand der betreffenden Ge- 
meinde zu wenden, und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart 
aufzufordern. 
g. 3. 
Bei diesen Haussuchungen muß der Orts-Vorstand, ohne für seine Mitwirkung 
eine Belohnung in Anspruch nehmen zu können, sogleich ein Protokoll aufnehmen, 
und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar 
aber seiner vorgesehten Behörde übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geld= 
strafe. 
&#. 4. 
Ist die Person des Frevdlers dem Forst= oder Polizei-Beamten bekannt, und 
kann somit dieselbe durch ihn konstatirt werden; so findet eine Verhaftung nicht Statr. 
Im entgegengesehzten Falle ist der Forst= oder Polizei = Beamte berechtiget, den 
Frevler, wenn es ohne gewaltthátige Auftritte geschehen kann, zu arretiren, und an 
die nächstgelegene Orts-Behdrde zur Konstatirung seiner Person abzuführen; auch 
kann er zu lebterem Behufe dessen Spur, so weit es ihm moglich ist, verfolgen. 
Mißlingt das eine, oder das andere, so ist die Individualität allenfalls durch Zeugen 
herzustellen. 
5. 
Für die Konstatirung eines Forst, Frevels, welcher von einem Angehbrigen des 
elnen Stagtes in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen 
und Abschätzungen, welche von den competenten verpflichteten Forst= und Polizei- 
Beamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen werden, jener Glanben
	        
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