Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)Warnung vor Unvorscchtigkeit beim Fuhrwesen. 
Durch wlederholte Unfälle auf den öffentlichen Landstraßen ist das Ministerium 
von der Nothwendigkeit überzeugt worden, den Fuhrleuten die ihnen obliegende Ver- 
Ppflichtung zu möglichster Vorsicht beim Gebrauche der Straßen neuerdings ins Ge- 
dächtniß zu rufen, insbesondere aber denselben nachdrücklichst einzuschärfen, ihre Pferde 
bei leerem wie bei beladenem Fuhrwerk stets unter sorgsamer Leitung zu behalten, 
diese Leitung nicht unerfahrnen Knaben oder andern ungeschickten Händen zu ver- 
trauen, sich selbst aber der Gemächlichkeit oder wohl gar dem Schlafe zu überlassen, 
dem ihnen begegnenden Fuhrwerke zur gehöèrigen Zeit, auf die gehèrige Breite und 
auf die in der Wegordnung hiefür bezeichnete linke Seite auszuweichen, auch jede 
Verletzung von Fußgängern oder Reitenden, mit denen sie auf der Straße zusam- 
mentreffen, durch aufmerksame Führung ihrer Pferde zu verhüten. 
Jeder, der sich hierin eine Verfehlung, sep es ans Vorsfaß oder aus Leichtsinn 
zu Schulden kommen läßt, hat neben dem zu leistenden Ersaß für den etwa verursachten 
Schaden eine dem Grad seiner Verschuldung angemessene Straf= zu gewärtigen. 
Die Orts-Vorsteher haben diese polizeiliche Verfügung bebannt zu machen, und 
für die Beobachtung derselben ernstlich besorgt zu sepn. 
Stuttgart den z. November 1826. Schmidlin. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck lithographischer Werke des D. Boisserce. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbchster Entschließung vom 1. 
d. M. dem D. Salpiz Boisserse und Genossen dahier ein Privilegium gegen den 
Nachdruck des von ihnen herausgegebenen lithographirten Bildnisses Ihrer Maje- 
stät der Königin und der lithographirten Sammlung alt, nieder= und ober, deut- 
scher Gemälde, und zwar sowohl für die Sammlung im Ganzen als für die einzel- 
nnen Blätter nach den Bestimmungen der K. Verordnung vom :5. Februar 1815, 
Privilegien gegen den Nachdruck betreffend, (Reg. Blatt S. 74) auf die Dauer von
	        
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