Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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d) Privilegium gegen den Nachdruck der Anweisung zum Spielen des Pianoforte von 
J. N. Hummel. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 19. 
v. M. dem Grosherzoglich Sächsischen Hof= Kapellmeister Hummel ein Prieilegium 
gegen den Nachdruck seiner Anweisung zum Spiel des Pianoforte 2c. auf sechs Jahre 
zu ertheilen geruht, welches mit Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 
1615, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit 
öffentlich bekanm gemacht wird. 
Stuttgart den 21. November 1626. Schmidlin. 
:. Des katholischen Kirchenraths. 
Besetzung des Schul-Inspektorats Tettnang. 
Dem Pfarrer Erb in Neukirch wurde das katholische Schul-Inspebtorat Tett- 
nang übertragen. 
Stuttgart den 13. Rovember 1336. Camerer. 
5. Des Studienraths. 
Bekanntmachung, die von den 35glingen der evangelischen Seminarien bei ihrer Aufnahme auszustek- 
lenden Verpflichtungs-Urkunden betreffeud. 
In der höchsten Verordnung vom 19. November 1819 (Staats= und Regis- 
rungs- Blatt von 1319, Nro. 73) betreffend die von den Zöglingen der evangelischen 
Seminare bei ihrer Aufnahme auszustellenden Versicherungs-Urkunden, enthalten die 
. 7. 3. 9 die Bestimmung, daß von den Seminaristen und deren Eltern wegen der 
ihnen obliegenden in der gedachten Verordnung angegebenen Verbindlichketten durch 
Bestellung eines allgemeinen gerichtlichen Unterpfandes auf ihr sämtliches Vermögen 
Gicherheit geleister werden soll. Da jedoch nach der neueren Gesetgebung in Pfand- 
sachen (Pfand-Geseh vom 15. April 165, K. 10) die Sicherheitsleistung durch allge. 
meine Vermögens, Verpfändung nicht mehr als zulässig, die Bestellung einer Special= 
Appothek aber in den meisten Fällen dieser Art als unausführbar erscheint, so haben
	        
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