Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Zweiter Abschnitt. 
Vonden Haft= und Verpflegungs= Kosten. 
K. 5. 
Gebuhren der Gefangenwärter: 
) Einschreib-Gebühr. 
Der Gefangenwärter (Gerichtodiener) hat bei erstmaliger Einbringung eines 
Angeschuldigten in das oberamtögerichtliche Gefaͤngniß fuͤr die Aufnahme desselben 
und insbesondere fuͤr Eintragung seines Namens in das Verzeichniß der „Untersu- 
chungs-Gefangenen“ eine Einschreib-Gebuͤhr von fuͤnfzehn Kreuzern anzusprechen. 
Hat der Untersuchungs-Arrest nicht über drei Tage gedauert, so fällt die An- 
rechnung derselben hinweg. 
KF. 6. 
b) Wart-Gebühr. 
Fär alle übrigen Verrichtungen und kleineren Auslagen des Gefangenwärters 
werden demselben für den Kopf täglich sechs Kreuzer (Wart-Gebühr) ausgesetzt. 
Dahin gehören namentlich: 
Das Vorführen des Gefangenen in die Verhöre, die Versehung desselben in ein 
anderes Gefängniß, die Anlegung von Ketten, die Wartung, die Besorgung des 
Bartscheerens, die Reinigung der Wäsche, der Kleidungs-Stücke und der Bett. Ge- 
räthschaften des Verhafteten, die Anschaffung des Lagers-Strohs, die Räucherungen 
in dem Gefängnisse, der Ankauf und die Unterhaltung des erforderlichen Kübel= und 
Hafner= Geschirrs, die Reinigung des Gefängnisses und die Bereithaltung der hiezu 
erforderlichen Geräthschaften. 
5. 7. 
In Beziehung auf vorstehende Leistungen wird noch insbesondere festgeseßt: 
1.) Den männlichen Gefangenen ist der Bart in jeder Woche zweimal abzu- 
nehmen, es wäre denn, daß diese Verrichtung von dem Gerichts-VWorstande- 
aus Räcksichten der Sicherheit bei gefährlichen Gefangenen untersagt würde. 
2.) Allen Gefangenen ist in jeder Woche einmal frisches Leib-Weißzeug ab- 
zureichen.
	        
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