Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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3.) Die Reinigung des Bettzeuges und der Teppiche, so wie die Erneuerung 
des Lager-Strohs findet alle sechs Wochen Statt. 
g. 8. 
Die Bett-Stellen, Stroh-Säcke, Kopf-Kissen und wollene Bett-Teppiche 
werden auf Staats-Kosten angeschafft und in brauchbarem Stande erhalten. 
Aus eben diesen Mitteln werden dürftige Gefangene mit den nothwendigsten 
Kleidern und Leib-Weißzeug versehen. 
K. 9. 
Ver.k. ö sttigung der Gefanyenen: 
a)Gesunden-Kost. 
Der Gefangenwärter hat die Verpflichtung, den seiner Aufsicht untergebenen 
Verhafteten die Kost abzureichen. 
Als solche soll täglich abgegeben werden: 
1.) Morgens: ein halbes Pfund Brod. 
#3.) Mittags: eine Suppe und Gemüße oder statt beider eine Mehl-Speise; 
zweimal in der Woche Suppe und Fleisch, immer mit einem halben Pfund 
Brod. 
-S.) Abends: Suppe oder Kartoffeln, nebst einem halben Pfund Brod. 
Leßteres soll zu zwei Drittheilen aus Kernen= und zu einem Drittheil aus Rog- 
gen-Mehl bereitet werden. 
Das zum Getränke bestimmte Wasser ist stets rein und frisch darzureichen. 
S. 10. 
Vor dem Eintritt eines jeden neuen Etats-Jahrs wird unter Berücksichtigung 
der in dem Staats-Budget festgesehten Frucht-Preise von der Straf-Anstalten- 
Commission der Vergütungs-Werth der täglichen Gefangenenkost-Portion bestimmt 
und durch das Regierungs-Blatt bekannt gemacht. 
. 11. 
Wenn in einzelnen Fällen Kinder unter vierzehn Jahren aus Mangel gleich- 
baldiger anderwärtiger Unterkunft zu ihren verhafteten Angehbrigen in das Gefäng= 
niß gebracht werden; so fällt die Aufrechnung der Schreibgebühr (§. 5) ganz, und
	        
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