Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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lung der armen Gefangenen mit Ausnahme der etwaigen baaren Auslagen unent- 
geltlich zu besorgen; von den vermoͤglichen sind sie die verordneten Gebuͤhren zu 
beziehen berechtigt. 
Vei dem Einzuge dieser Gebuͤhren, welche von dem Inquisitions-Kosten-Fonds 
nicht vorgeschossen werden, ist ihnen jeder gesetzliche Vorschub zu leisten. 
Schriftliche Berichte und Aeusserungen, welche der Richter uͤber den Zustand 
in Untersuchung stehender Angeschuldigten den Gerichts-Aerzten abfordert, find ohne 
Kosten-Anrechnung von denselben abzugeben. 
l'ie 
Heitzung der Gefängnisse. 
Vom 15. Oktober bis zum 15. April werden die Gefängnisse der Regel nach 
geheiht; zu einer andern Jahreszeit findet die Feuerung nur dann Statt, wenn sie 
aus Gesundheits-Rücksichten von dem Gerichts-Arzte angeordnet wird. 
K. 16. 
Die Anschaffung des für die Heibung erforderlichen Holzes geschieht von dem 
Gesangenwärter, welchem hiefür auf jeden Ofen und für jeden Tag eine bestimmte 
Vergütung aus der Inquisitions-Kosten-Kasse zu Theil wird. 
Das Maß derselben wird unter Berücksichtigung der Forst-Huts-Preise vor 
Anfang eines jeden Etats-Jahrs von der Straf-Anstalten-Commission für jedes 
Bezirks= Gericht regulirt werden. 
S. 17. 
Wenn zur Heihungs-Zeit in einem Gefängnisse mehrere Gefangene inliegen, 
so ist in dem Prozeß, Kosten-Verzeichnisse des Einzelnen nur der verhältnißmäßige 
Antheil an den Heißungs-Kosten einzutragen. 
Auf die pünktliche Befolgung dieser Vorschrist haben die Bezirks-Richter ein 
wachsames Auge zu halten. 
. 1. 
Erleichterung für vermögliche Gefangene. 
Den Angehbdrigen eines angeschuldigten Gefangenen, beziehungsweise dem Leßte- 
ren selbst, ist auf ihre Kosten, für die ganze oder die theilweise Dauer des Verhafts 
die Anwendung weiterer Erleichterungen, als dergleichen im Interesse der Staates-
	        
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