Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Casse gewaͤhrt werden koͤnnen, unter den nachstehenden naͤheren Bestimmungen ge- 
stattet. 
g. 19. 
In Beziehung auf die Bekoͤstigung ist namentlich den Gefangenen erlaubt, in 
gesunden und kranken Tagen eine andere als die vorgeschriebene Kost (§.9, 15), doch 
mit Vermeidung alles Ueberflusses, zu genießen. 
Wird von dieser Vergünstigung Gebrauch gemacht; so muß der Aufwand für 
die Beköstigung, unter Verzichtung auf die Staats-Verpflegung, von den Betheilig- 
ten sofort bestritten werden. 
Auch ist von denselben dem Gefangenwärter für die Mühewaltung, welche ihm 
durch diese Einrichtung zugeht, eine Tags-Gebühr von vier Kreuzern baar zu ent- 
richten. 
. 2o. 
Desgleichen wird in Hinsicht der im §.y erwähnten anderweiten Bedürfnisse, der 
Gebrauch einer bequemeren Schlasstätte, der öftere Wechsel des Leib= und Bett- 
Weißzeuges, die häufigere Abnahme des Bartes nachgelassen. 
Die in Folgze dieser Erleichterungen aufgewendeten besonderen Kosten sind von 
den Betheiligten vollständig und baar zu decken. 
Fuüur Fälle solcher Art haben Leßtere die alsdann auf fünf Kreuzer herabge- 
setzte tägliche Wart, Gebühr gleichfalls baar an den Gefangenwärter abzutragen. 
§. . 
Ist in dem Gefängniß= Gebäude hinlänglicher Raum vorhanden und wollen und 
kônnen einzelne Gefangenen oder deren Angehbdrige die Kosten der Heitung eines 
besonderen Gefängnisses in der vorbezeschneten Art tragen, so sollen in dasselbe nie 
Mitgefangene gelegt werden. 
. 22. 
Im Uebrigen ist den Angehoͤrigen und Freunden eines die Staats-Verpflegung 
genießenden Gefangenen unbenommen, demselben mit Erlaubniß des Gerichts-Vor- 
standes in den Zwischenzeiten zu seiner Erquickung Etwas zu verabfolgen. 
g. 23. 
Bei der Einraͤumung dieser Verguͤnstigungen ist von den Bezirks-Richtern genau
	        
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