Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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5§. 
*:) JZJeugen-Gebüuhren, 
Zeugen, wekche an dem Orte der Verhandlung oder nicht über eine Stunde 
von demselben entfernt wohnen, erhalten keine Entschädigung. 
Anderen Falls ist, wenn Vergütung begehrt wird, diese auf — Drei Kreuzer 
für die Stunde Weges bestimmt. 
Für die Dauer des nothwendigen Aufenthalts an dem Orte der Verhandlung 
werden solchen entfernten Zeugen auf Begehren — Sechs Kreuzer für die Stunde 
vergütet. · 
Wird von einzelnen Zeugen um besonderer Umstaͤnde und Verhaͤltnisse willen 
eine hoͤhere Entschaͤdigung nachgefucht und findet der Unterfuchungs-Richter dieses 
Gesuch begruͤndet; so hat er dasselbe dem vorgeseßten Gerichtshofe zur endlichen Er- 
ledigung vorzulegen. 
g. 28. 
5) Gebuͤhren von Kunstverstaͤndigen. 
Wenn bei Untersuchungen durch Kunstverständige Augenschein einzunehmen, Un- 
tersuchung anzustellen, oder Gutachten abzugeben ist, und es sind dieselben zur unent. 
geldlichen Vornahme dieser Geschaͤfte nicht verpflichtet, so sind deren Anrechnungen 
gleich den Zeugen-Gebuͤhren in die Prozeß-Kosten-Verzeichnisse aufzunehmen und 
von dem erkennenden Gerichte festzusetzen. 
. 29. 
6) Gebühren der %½¼% umrd Wund-Aerz#te. 
Bel vorgefallenen Tödtungen und Körper- Verlehungen werden für den ärztli- 
chen Theil der Untersuchung vachstehende Belohnungen ausgesehr: 
1) Bei Leichen-Oeffnungen: 
a) bem Gerichts-Arzte — Drei Gulden, 
und wenn die Leiche schon in Verwesung übergegangen — Secks Gulden; 
b) dem Gerichts= Wundarzte 
im ersten Falle — Fänf Gulden, 
im zweiten — Acht Gulden.
	        
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