Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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g#eld dc. vor der Abfahrt von der betreffenden Post-Station auszustellen sind, ange- 
ordnet worden ist. 
Frankfurt den 2. December 1826. 
Alerander Freiherr v. Vrints. Berberich. 
C.) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verordnung, die Erhebung des Stempel-Surrogats von Rechnungen betreffend. 
Nach erfolgter Auflösung der Stadt= und Amtschreibereien ist eine Anordnung 
über die Erhebung und Verrechnung des in der Verordnung vom 1. Februar 181), 
Reg. Bl. S. 59 festgesehbten Stempel-Surrogats von den Gemeinde-Stiftungs= und 
Zunft-Rechnungen, néthig geworden. 
Es wird daher vorläufig und bis durch ein allgemeines Sportelgeseß hinsichtlich 
dieser Abgabe andere Bestimmungen erfolgen, solgendes verfügt: 
1.) Das Stempel-Surrogat von Rechnungen ist in dem, in der Stempel-. Ordb,- 
nung von 1808, S. 6: bestimmten Betrag von den Gemeinde, Stiftungs= 
und Zunft-Rechaungen vom 1. Juli 1826 an durch die Oberämter aus Ver- 
anlasung des Geschäfts der Rechnungs-Justification anzusetzen. 
.) Dieselben führen darüber besondere Verzeichnisse, welche 
a)die Gemeinde; 
f) die Benennung der verschiedenen Rechnungen; 
) die Jahrgänge, für welche sie gestellt sind; 
4) die Anzahl der Bögenz 
Wec) den Betrag des Stempels und 
) die Unterschrist des Orts-Worstandes enthalten. 
5.) Diese Verzeichnisse werden je nach Ablaaf eines Viertel= Jahrs den nächstgs- 
legenen Cameralämtern zur Besorgung des Geld Einzugs und zur Verrech- 
nung in ibren Tax-Rechnungen übe geben.
	        
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