Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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4.) auch hat derselbe die Veranstaltung zu treffen, daß jeder Adspirant von seinem 
Schullehrer wenigstens zweimal im Jahr zur Conferenz mitgebracht, und von 
einem der vorzüglichsten Schullehrer des Bezirks im Gesang und Claviersplelen 
geprüft werde. 
5.) Sollte sich am Ende des ersten Jahres erweisen, daß der Adfpirant keine Fort- 
schritte macht, und namentlich kein mustkalisches Gehör hat, so ist ihm dringend 
abzurathen, den Schulstand zu wählen. · " 
6.) Zur Aufnahme-Pruͤfung fuͤr das Seminar sind ausfährliche Zeugnisse der 
Conferenz= Directoren erforderlich, welche nebst einem Zeugniß des Pfarr-Am- 
tes, daß der junge Mensch in sittlicher Hinsicht nicht verwahrlost worden sey, 
und daß überhaupt nach Charakter und Betragen nichts gegen ihn und seine 
Aufnahme eingewendet werden bönne, dem durch das Dekanat vorzulegenden 
Aufnahme-Gesuch beigefügt werden müssen. 
Die K. evangelischen Dekane und die Schullehrer-Conferenz-Directoren haben 
diese Anordnungen genau zu vollziehen. 
Stuttgart den 19. December 13:6. 
Wcchter. 
c) Termine für die Concurs-Prüfungen der evangelischen Schul-Provisoren und Incipienten. 
Zur Concurs-Prüfung der evangelischen Schul- Provisoren und Schul-Incipienten 
sind der 38. und à 1. Januar künftigen Jahres bestimmt worden. Am 8. Januar haben sämt- 
liche Schul-Incipienten, welche an Martini dieses Jahres ihre Lehrzeit vollendet und 
um die Prüfung gebeten haben, so wie die Schul-Provisoren des Generalates Lud- 
wigsburg, am 11. Januar aber die Provisoren aller übrigen Generalate, deren Bitten 
um Dienst-Prüfung nicht durch besondere Erlasse zurückgewiesen worden sind, Morgens 
8 Uhr in der Kanzlei des evangelischen Censistoriums zu erscheinen. 
Stuttgart den 20. December 18326. 
Wächter.
	        
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