Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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per Eimer zum Eingange verzollt werden, wenn ihre Eigenschaft als Ba- 
den'sches Gewaͤchs durch einen — nach Vorschrift des Artikels 13 der K. Zoll- 
Instruktion ausgestellten — obrigkeitlichen Ursprungs-Schein sogleich bel 
der Eintritts-Station nachgewiesen worden ist. 
Ohne solche Nachweisung sind auch die aus Baden eingefuͤhrten Weine 
dem höchsten tarifmäßigen Wein-Zollsatz unterworfen. 
ag§.) Die aus Baden auf Württembergische Märkte eingehenden mit # fl. 4okr. 
per Centner zu verzollenden Schuhmacher= und Hutmacher-Arbeiten müssen, 
in soweit sie nicht in gemeinen Filzhüten, gemeinen Bauern-Stroh- 
hüten, gemeinen Schuhen und Stiefeln bestehen, mit vorschriftmäßi- 
gen Ursprungs-Scheinen, von der Obrigkeit des Baden'schen Fabrikations= 
Orts ausgestellt, versehen sepn und unmittelbar aus Baden gebracht wer- 
den, widrigenfalls dieselben dem allgemeinen tarismäßigen Zollsatze unter- 
liegen. 
Gemeine Fi'tzhütre, gemeine Bauern= Strohhüte, gemelne Schuhe 
und Stiefel, welche aus Baden zum Markt-Verkehr eingehen, sind 
zwar auch mit dem conventionellen Zoll von##rfl. 4o kr. per Centner zu 
belegen; es ist aber bei diesen Artikeln keine Ursprungs-Nachweisung 
erforderlich. 
.) Diejenigen Baden'schen Commerzianten, welche bei dem Besuche dißseitiger 
Märkie Accise-Freiheit ansprechen, baben sich über ihre Eigenschuft als 
Baden'sche Unterthanen durch obrigkeitliche Pässe oder andere leuale Ur- 
kunden bei dem Accise= Amt des Markt-Ortes, vor dem Auslegen ihre 
Waaren gehbrig aus zuwiisen. 
Stuttgart den 36. Jan##zar 1326. 
Aut besonderen Vefehl. 
Süskind.
	        
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