Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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3.) reisende Handelsleute und Fabrikanten, welche nur Waarenbestellungen auf- 
suchen, ohne diese Waaren selbst mit sich zu führen; 
5.) seßhafte Handwerker oder Krämer, die ihre Fabrikation und ihren Waaren- 
absaß an ihrem Wohnort, außerhalb desselben aber nur auf besondere 
Bestellung, oder auf Jahr= und Wochenmärkten beforgen; 
é.) Landleute, welche neben dem ihr Hauptgewerbe bildenden Betriebe der Land- 
wirthschaft zu Zeiten Erzeugnisse derselben auswärts feil tragen; 
5.) endlich diejenigen, welche gewisse Verkaufs= Gegenstände regelmätig nur in 
einem einzelnen Orte außerhalb ihres Wohnsißes, nicht von Ort zu Ort 
umherwandernd, feil bieten. 
9 2. 
Dagegen fallen in die Klasse der herumziehenden Gewerbsleute, und sind mithin 
den Bestimmungen der Instruktion vom 2o. November 1825 unterworfen: 
1.) diejenigen Handwerker, welche die an ihrem Wohnort verfertigten Fabrikate 
regelmäßig im Wege des Housirens außerhalb des Wohnorts absetzen; 
#3.) diejenigen Krämer, Handwerker und Bauern, welche neben dem in ihrem 
Wohnort betriebenen seßhaften Gewerbe von Zeit zu Zeit ein herumziehen- 
des Gewerbe betreiben; 
5.) diejenigen, welche mit aufgekauften landwirthschaftlichen Erzeugnissen, oder 
mit eigenen und aufgekauften zusammen gewerbmaßig einen herumziehenden 
Handel treiben. 
g. 3. 
Sollte einer der im F. 1 Nr. 3 gedachten Kraͤmer und Handwerker sich in einem 
einzelnen Falle der Uebertretung der bestehenden Hausier= Verbote schuldig machen, 
so verfällt er hiedurch noch nicht in die Klasse der herumziehenden Gewerbsleute oder 
in die Bestimmungen des §&.25 der mehrerwähnten Instruktion vom 2o. November 
1325, sondern lediglich in die nach den Hausier= Gesehen verwirkte ordentliche Strafe. 
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6. 
Die Bestimmungen der ofterwähnten Instruktion finden auf den Ausländer 
eben sowohl, als auf den Einheimischen ihre Anwendung. Es kann daher dem Aus-
	        
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