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3.) reisende Handelsleute und Fabrikanten, welche nur Waarenbestellungen auf-
suchen, ohne diese Waaren selbst mit sich zu führen;
5.) seßhafte Handwerker oder Krämer, die ihre Fabrikation und ihren Waaren-
absaß an ihrem Wohnort, außerhalb desselben aber nur auf besondere
Bestellung, oder auf Jahr= und Wochenmärkten beforgen;
é.) Landleute, welche neben dem ihr Hauptgewerbe bildenden Betriebe der Land-
wirthschaft zu Zeiten Erzeugnisse derselben auswärts feil tragen;
5.) endlich diejenigen, welche gewisse Verkaufs= Gegenstände regelmätig nur in
einem einzelnen Orte außerhalb ihres Wohnsißes, nicht von Ort zu Ort
umherwandernd, feil bieten.
9 2.
Dagegen fallen in die Klasse der herumziehenden Gewerbsleute, und sind mithin
den Bestimmungen der Instruktion vom 2o. November 1825 unterworfen:
1.) diejenigen Handwerker, welche die an ihrem Wohnort verfertigten Fabrikate
regelmäßig im Wege des Housirens außerhalb des Wohnorts absetzen;
#3.) diejenigen Krämer, Handwerker und Bauern, welche neben dem in ihrem
Wohnort betriebenen seßhaften Gewerbe von Zeit zu Zeit ein herumziehen-
des Gewerbe betreiben;
5.) diejenigen, welche mit aufgekauften landwirthschaftlichen Erzeugnissen, oder
mit eigenen und aufgekauften zusammen gewerbmaßig einen herumziehenden
Handel treiben.
g. 3.
Sollte einer der im F. 1 Nr. 3 gedachten Kraͤmer und Handwerker sich in einem
einzelnen Falle der Uebertretung der bestehenden Hausier= Verbote schuldig machen,
so verfällt er hiedurch noch nicht in die Klasse der herumziehenden Gewerbsleute oder
in die Bestimmungen des §&.25 der mehrerwähnten Instruktion vom 2o. November
1325, sondern lediglich in die nach den Hausier= Gesehen verwirkte ordentliche Strafe.
4
6.
Die Bestimmungen der ofterwähnten Instruktion finden auf den Ausländer
eben sowohl, als auf den Einheimischen ihre Anwendung. Es kann daher dem Aus-