Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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. 11. 
Die Vormundschaften der fuͤrstlichen Familien-Glieder koͤnnen von dem Haupte 
des Hauses bestellt werden. 
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits 
wegen aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreisgericht des einschlaͤgigen Regie- 
rungs- Bezirks, mit Vorbehalt des Recurses an den Pupillen-Senat Unseres Koͤ- 
niglichen Ober-Tribunals. 
In beiden Faͤllen sind die letzten Willens-Verordnungen des Vaters, die Fa— 
milien-Gesehe und in deren Ermanglung die allgemeinen gesehlichen Vorschriften, 
mit vorzüglicher Rücksicht auf Ebenbürtigkeit des zu wählenden Vormünders, zu 
beobachten. 
Die Aufsicht über die fürstlichen Vormundschaften wird dem Pupillen= Senate 
bes einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende der- 
selbe jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu 
sehen ist. 
. 17. 
Der Fürst genießt für sich und seine Familie die Befreiung von aller Militär-= 
Pflichtigkeit. 
. 13. 
Die von demselben bewohnten Schlösser sollen — Nothfälle ausgenommen — 
von der Einquartierung Unserer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in so 
weit die Dislokation und Einlegung der Leßteren von den Landesbehörden abhängt. 
. 14. 
Es wird dem Fürsten gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem 
Souverain den Huldigungs-Eid gelelstet haben, und nicht in den Jahren der Mili- 
tär-Pflichtigkeit stehen, in den Schlössern seines Wohnsißes zu halten. 
15. » 
DerFürstistberechtigtzvonseinenBcamteneinenDicnstiEidsichleiste-ists 
lassen. **r-* , J 
. 16. 
Die fuͤrstlichen Grundholden koͤnnen bei Vollziehung dieser Unserer Erklaͤrung
	        
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