Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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In letzterem Falle haben uͤbrigens die zu einem Jurisdictions-Bezirke sich ver- 
einigenden fürstlichen Haͤuser nicht nur eine bestimmte, Unserem Justiz-Ministerium 
zur Genehmigung vorzulegende Regel unter sich festzusetzen, nach welcher die Be- 
setzung der Stelle im Erledigungs-Falle Statt finden soll, sondern sich auch weiter 
daruͤber zu vereinigen, daß einer der Theilhaber die Verantwortlichkeit fuͤr die vor- 
schriftmäßige Einrichtung und Unterhaltung der Gerichtsstellen, so wie fuͤr die Be- 
aufsichtigung des Gerichts-Rotars und die Haftung für dessen Handlungen (§.20) 
in der Art übernehme, daß die oberaufsehende Königliche Stelle sich in allen Fällen 
an ihn, vorbehältlich des Regresses an die Mittheilhaber, zu halten befugt ist. 
Die Einsehung in die Ausübung der Gerichtsbarkelt kann, im Falle einer fol- 
chen Vereinigung, nicht früher erfolgen, als bis alle diejenigen Bestimmungen, welche 
auf der Verabredung der Thellhaber beruhen, vollständig getroffen und von der vor- 
gesebten Koniglichen Stelle als genügend anerkannt worden sind. 
Die einmal geschehene Vereinigung zu einem solchen gemeinschaftlichen Juris- « 
dictions-Bezirk kann ohne Genehmigung der oberaufsehenden Justizstelle nicht mehr 
abgeaͤndert werden. 
g. 21. 
In den zum Gemeindebezirk Eschach, neben den fuͤrstlich Waldburg-Zeil- 
Trauchburg'schen Besitzungen auch noch gehbrigen fürstlich Waldburg-Zeil-Wurzach- 
schen Höfen Langenstaig und Restbaum wird die Gerichtsbarkeit von demselben fürst- 
lichen Gerichte, welchem jene untergeordnet werden, in so lange bis deshalb eine endliche 
Festsetzung und Ausgleichung erfolgt seyn wird, vermoͤge besonderer Delegation des 
Staats gleichfalls ausgeuͤbt. 
47. 
Die fürstlichen Gerichte haben dieselben Amtsbefugnisse, welche die Gesehe Unsern 
Koniglichen Gerichten erster Instanz beilegen, oder künftig beilegen werden; dieselben 
stehen mithin den Königlichen Oberamts= Gerichten gleich, müssen dagegen aber auch 
stets gleichfrmig mit denselben gebilder sepn. 
Ihrer Gerichtsbarkeit sind allein Unsere im fürstlichen Gebiete angestellten Kö- 
niglichen Diener in Ansehung ihrer Dienst-Verhältnisse, so wie die Strafoerfügun- 
gen wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der ssch 
darauf beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen.
	        
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