Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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in  welcher  der  Hausvater  (das  Familienhaupt)  geboren  ist,  zu  übertragen  und  dort  so
lange  fortzuführen,  als  sie  sich  nicht  innerhalb  Württembergs  wieder  niederlassen.

Ist  der  Hausvater  nicht  in  Württemberg  geboren,  so  hat  der  Uebertrag  in  das
Familienregister  derjenigen  Gemeinde  zu  erfolgen,  in  welcher  sein  Vater  oder  Großvater
beziehungsweise  seine  uneheliche  Mutter  oder  deren  Vater  beziehungsweise  uneheliche
Mutter  geboren  ist.  Wenn  auch  keine  von  diesen  Personen  in  Württemberg  geboren  ist,
so  ist  die  Familie  in  dem  Register,  in  welchem  sie  vor  ihrem  Wegzug  von  Württemberg
eingetragen  war,  weiterzuführen  oder,  falls  sie  noch  nie  in  Württemberg  in  einem
Familienregister  eingetragen  war,  in  das  Familienregister  des  württembergischen  Eheschließungsorts
  einzutragen  und  dort  weiterzuführen.

Ist  der  Geburtsort  des  Hausvaters  oder  der  in  Abs.  2  bezeichneten  Personen
zugleich  der  letzte  Niederlassungsort  der  Familie,  in  dessen  Familienregister  sie  seither
eingetragen  war,  so  kann  von  der  Uebertragung  der  Familie  in  die  besondere  Abtheilung
  des  Familienregisters  (Abs.  1)  abgesehen  werden  und  die  Weiterführung  an  der
seitherigen  Stelle  erfolgen.

2)  Der  §.  3  Abfl.  1  lit.  b  erhält  folgende  Fassung:

b)  wenn  F.  2  Anwendung  findet,  dem  nach  diesem  Paragraphen  zuständigen
Standesamt,
3)  Zwischen  die  §§.  5  und  6  wird  folgender  §.  5  a  eingeschoben:
8.  5  à.

In  das  Familienregister  ist  auch  die  Staatsangehörigkeit  des  Hausvaters  unter
Angabe  des  Erwerbsgrunds  der  Staatsangehörigkeit  (§.  2  des  Reichsgesetzes  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870,
Reg.  Blatt  von  1871  Nr.  1  Anl.  S.  26)  und  der  etwa  vorhandenen  Urkunde,  aus  welcher
sie  hervorgeht  (Staatsangehörigkeitsausweis,  Heimatschein,  Reisepaß,  Aufnahme-,  Naturalisations-,
  Dienstanstellungsurkunde  u.  s.  .)  einzutragen.

Die  Eintragung  der  Staatsangehörigkeit  in  das  Familienregister  hat  aber  nur  zu
erfolgen,  wenn  eine  gültige  Urkunde  der  in  Absatz  J  bezeichneten  Art  vorliegt  oder  ohne
eine  solche  die  Staatsangehörigkeit  mit  Sicherheit  feststeht.

4)  An  Stelle  des  8.  7  Abs.  2  treten  folgende  Absätze  2  und  3:

Der  eine  Eheschließung  vornehmende  Standesbeamte  hat  außer  den  nach  Abf.  1