Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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fung angemeldet, und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe-Arbeiten in 
der festgesetzten Frist uͤbergeben haben, werden hierdurch benachrichtigt, daß in dem 
Monate November d. J. ihre Prüsung bei dem K. Ober-Tribunal vorgenemmen wer- 
den wird, und sie dabei in zwei Abtheilungen zu erscheinen haben. 
Die erste Abtheilung besteht aus den Referendären 
Burger, Hammer, 
Schmid, Mohl, 
Suchomel, Ring; 
die zweite Abtheilung aus den Referendaren 
EClemm, Rödinger, 
v. Mögling, Stahl, 
Walther, Stapf. 
Die Candidaten der ersten Abtheilung haben am Dienstag den 11., die der zwei- 
ten am Dienstag den 13. November d. J. in Stuttgart sich einzufinden, und bezie- 
hungsweise an den bezeichneten Tagen (Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr) auf der 
Kanzlei des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu er- 
halrten. 
Die zu der bevorstehenden Prüfung zwar ebenfalls zugelassenen, hievor aber nicht 
genannten Referendäre, welche ihre Probe-Arbeiten binnen der anberaumten Frist 
nicht eingereicht haben, werden hiermit dem angedrohten Präjudiz gemäß von dieser 
Semesier-Prüfung ausgeschlossen, und auf die nächste verwiesen. 
Stuttgart den 15. Oktober 1828. 
Für den Minister: 
v. Otto. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Privilegium gegen den Nachdruck der Gedichte von Waizmann. 
Seine Königliche Maje stat haben vermögec hbchster Entschließung vom 3. 
d. M. der E. F. Nast'schen Buchhandlung in Ludwigsburg ein Privilegium gegen den
	        
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