Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Uebrigens sint die Gemeinde-Vorsteher anzuweisen, dergleichen Veraͤnderungen 
entweder dem Oberamte oder dem Rekrutirungsrath aͤnzuzeigen. 
g. as. 
Die vorläufige Prüfung der Befreiungsgründe erstreckt sich auch auf diejenigen 
Fälle der Dienstuntüchrigkeit, über welche der Rekrurirungsrath zu erkennen hat. 
Das Oberamt hat daher auch in dieser Beziehung die erforderlichen Beweise vor- 
zuberelten. CF. 45 unten.) 
— 
Das Resultat der vorläufigen Prüfung wird in der siebenten Kolonne der Rekru- 
tirungs-Liste unter Ziffer ? durch den Oberamtmann kurz bemerkt, z. B. „der Be- 
weis ist durch die beigebrachten Zeugnisse geführt“ oder „die angesprochene Befreiung 
wurde nicht begründet befunden“ u. s. w., um daraus den Stand der Sache, ob sie 
nämlich zur Enrscheidung reif sepe, oder nicht, ersehen zu können. 
Die Vemerkungen des Oberamts sind jedoch nicht als Emscheidungen anzusehen, 
sondern diese bleiben dem Rekrurirungsrath vorbehalten. 
. 20. 
Zu der vorläufigen Prüfung der Befreiungsgründe werden die Militärpflichtigen 
so vieler Gemeinden vorgeladen, als voraussichtlich an einem Tage erledigt werden 
konnen. 
##. 21. 
Es bleibt dem Oberamte überlassen, zur Revision der Rekrutirungs-Listen und 
der vorläufigen Prüfung der Befreiungögründe die Orts-Vorsteher beizuziehen, inso- 
ferne deren Anwesenheit für nöthig erachtet wird. 
g. 22. 
Sobald das Oberamt die Rekrutirungs-Listen revidirt und berichtigt hat, ist die 
Gesammtzahl der in den Rekrutirungs-Lisien des Oberamts-Bezirks verzeichneten Mi— 
litaͤrpflichtigen dem Ober--Rekrutirungsrath anzuzeigen, damit die Repartition der 
Kontingente hiernach gemacht werden koͤnne. 
Diese Anzeige muß zeitig genug abgeschickt werden, daß sie spaͤtestens bis den 
20. Februar bei dem Ober-Rebrutirungsrath einlaufe, weil die Repartition noch vor 
der Musterung, welche in einem Theile der Oberämter in einem kurzen Zwischenraum 
auf die Ziehung des Looses folgt, bekannt gemacht werden muß.
	        
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