Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Da nun die Repartition unmoͤglich ist, so lange jene Anzeige auch nur von einem 
einzigen Oberamte aussteht, so werden die Oberaͤmter an die puͤnktliche Beobachtung 
gegenwaͤrtiger Vorschrift mit der Bemerkung erinnert, daß man genoͤthigt waͤre, die 
fragliche Anzeige, wenn sie nicht zu rechter Zeit eintreffen wuͤrde, auf Kosten der 
Saͤumigen abholen zu lassen. 
g. 23. 
Sollten sich in der Zahl der Militaͤrpflichtigen, nach der dem Ober-Rekrutirungs- 
rath hievon gemachten Anzeige, durch Sterbfaͤlle u. d. gl. Aenderungen ergeben, so 
kann an der einmal geschehenen Repartition der Kontingente deshalb nichts abgeaͤn- 
dert werden, da ohnedleß dergleichen Aenderungen nicht von Bedeutung seyn koͤnnen, 
und auf die Repartition gewoͤhnlich keinen Einfluß haben, oder sich in den verschiede- 
nen Oberämtern gegen einander ausgleichen. 
Drittes Kapitel. 
Von der Ziehung des Loose ö. 
(Zu Art. 23, 14 des Gesetzes.) 
. 2. 
Die Ziehung des Looses wird in sämtlichen Oberamts-Bezirken den 1. März, und 
wenn dieser auf einen Sonntag fällt, den s. März vorgenommen. 
. 26. 
Die allgemeine öffentliche Ladung zu Ziehung des Looses wird von Seiten des 
Ober-Rebrutirungsraths erlassen. 
Die Oberämter haben daher nur die besondern Ladungen nach Vorschrift des 
Art. 13 zu besorgen. 
g. 26. 
Das Loos besteht, wie bisher, in dem Ziehen von Rummern, durch welche die 
Reihenfolge der Aushebung bestimmt wird. 
Zu diesem Ende werden gerade so viele Looczertel gemacht, als es Militärpflichtige 
sind, die zum Loosen beigezogen werden, so daß die Looszcttel eine ununterbrochene 
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