Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zwar auf dieselbe Art, wie es bei den Militaͤrpflichtigen vorgeschrieben ist, naͤmlich 
durch numerirte Looszettel, deren Zahl der Zahl der Gemeinden gleich ist, und von 
denen jeder Gemeinde-Vorsteher eine zieht. 
§. 31. 
Sobald für einen Militärpflichtigen eine Nummer gezogen ist, trägt der Amts- 
Versammlungs-Aktuar den Namen desjenigen, dem die Rummer zugefallen, in die 
Ziehungs-Liste unter die entsprechende Nummer ein. (Um die Ziehung des Looses 
nicht aufzuhalten, kann das, was die zweite und dritte Kolonne der Ziehungs-Liste 
weiter enthalten muß, in der Folge eingetragen werden.) 
Zugleich wird die Nummer, welche dem Militärpflichtigen zugefallen, in das dem 
Oberamt übergebene Exemplar der Ziehungs-Lisie durch den Oberamtmamn eingetragen. 
In das über den Abt der Zichung zu führende Protokoll wird blos das, was dio 
Verhandlung im Ganzen betrifft, aufgenommen. 
§#. 32. 
Die Ziehungs-Liste wird nach dem dieser Instruction beigefügten Formular ab- 
gefaßt. 
Auf eine Seite der Ziehungs-Liste kommen je drei Nummern zu stehen. 
Die Loos-Nummern werden in die erste Kolonne eingetragen, bevor das Loos ge- 
zogen wird. 
Sobald ein Militärpflichtiger das Loos gezogen hat, wird er gemessen, und das 
Meß in der vierten Kolonne der Ziehungs-Liste bemerkt. 
. 33. 
Die Verhandlungen über die Befreiungs-Gründe werden in die fünfte und sechste 
Kolonnc eingetragen. 
Die auf die Besreiungs-Gründe sich beziehenden Beweis-Urkunden werden der 
Ziehungs-Liste beigelegt, und mit der entsprechenden Rummer der Ziehungs-Lisie, und 
ausserdem mit fortlaufenden Buchstaben bezeichnet, so zwar, daß bei jedem Militärpflich-- 
tigen wieder mit Lit. A angefangen wird. 
6K. 34. 
Da alle in di: Rekrutirungs-Lisle ausgenommenen Militrpflichtigen, mit alleini- 
ger Ausnahme derer, die schon früher freiwillig ins Militär getreten, das Loos zu
	        
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