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ziehen haben, so bildet die Ziehungs-Liste zugleich die Haup#-Rekrutirungs-Liste des
Oberamts-Bezirks. Damit sie aber dieses vollständig sey, so sind die zum Loos nicht
beigezogenen, freiwillig ins Militär Getretenen, welche der aufgerufenen Altersklasse
angehören, am Ende der Ziehungs-Liste mit der erforderlichen Bemerkung einzu-
tragen.
g. 35.
Die neunte Kolonne „Bemerkungen“ ist hauptsächlich zu den auf die Militärpflich-
tigen sich beziehenden Notizen bestimmt, z. B. die Rückkehr der Abwesenden, ihre Ein-
lieferung, Bestrafung u. s. w.
§. 36.
Wenn sich nach der Ziehung des Looses ergiebt, daß ein Mllitärpflichtiger in zwei
oder mehreren Oberamts-Bezirken zum Loosen beigezogen worden, so ist er aus der
Ziehungs-Liste derjenigen Bezirke, denen er nicht angehört, zu streichen, worüber bei
entstehenden Zweifeln der Ober-Rekrutirungs-Rath entscheidet.
Viertes Kapitel.
Von den Verhandlungen des Rekrutirungs-NRaths.
(Zu Art. 15, 16, 17, 18 des Gesetzes.)
g. 31.
Um umnoͤthige Kosten zu vermeiden, sind die Mitglieder des Rekrutirungs-Raths
zu wählen, wenn aus einer andern Veranlassung eine Amts-Versammlung gehalten
wird.
Zugleich sind zwei Stellvertreter zu wählen, für den Fall, daß die ordentlichen
Miltglieder des Rebrutirungs-Raths verhindert wären.
g. 38.
Der Oberamtmann versieht beim Rekrutirungs-Rath, neben dem Vorsitz, die
Stelle eines Referenten, nachdem er die zum Erkenntniß des Rekrutirungs-Raths ge-
eigneten Fälle zuvor so weit als möglich insiruirt hat.
§. 39.
Der Rekrutirungs-Rath versammelt sich am Tage der Loosziehung das erstemal
und erledigt noch an demselben Tage die zu seiner Erkenntniß geeigneten Fälle, so
weit sie zur Entscheidung reif sind.