Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Bei Leuten, welche über 5 Fuß im Meß halten, ist das Erkenntniß der Muste- 
rungs-Commission zu überlassen. 
Fünftes Kapitel. 
Von den Verhandlungen der Musterungs-= 
Commission. 
(□Zu Art. 15, 20, 21, 22 des Gesetzes.) 
§. 46. 
Die Tage, an denen die Musterung in den verschiedenen Oberamts-Bezirken vor- 
genommen wird, werden durch den Ober-Rekrutirungs-Rath bestimmt, und frühzeitig 
genug bekannt gemacht werden, damit den bei der Loos-Ziehung erscheinenden Militär- 
pflichtigen die besondere Ladung mündlich insinuirt werdeü bönne. 
S. 47. 
Die Geschäftsleitung bei der Musterung hat der Oberamtmann zu beforgen, unbe- 
schadet des Rang-Verhältnisses, welches dem zur Musterung abgeordneten Offizier den. 
Vorsitz geben bönnte. 
§.48. 
Die Musterung beginnt mit der Prüfung des Messes, weil dieses am leichtesten 
zu erdrtern ist, und bei denen, die unter'm Meß befunden werden, die Untersuchung 
der Gebrechlichkeit überflüssig wird. 
Das Messen geschieht unter der besondern Aufsicht des zur Musterung abgeord- 
neten Offiziers. 
S. 9. 
Da es bei der Beurtheilung der Diensttüchtigkeit zunächst nur darauf ankommt: 
ob ein Militärpflichtiger unterm Meß seye oder nichr, so ist Behufs der Musterung 
das Meßinstrument unverrückt auf 5 Fuß 5 Zoll zu stellen. 
Das genauere Messen derer, welche voraussichtlich der Einreihung unterliegen, 
(wenn es nicht schon bei der Ziehung des Looses vorgenommen worden) bann zu ge- 
legener Zeit vorgenommen werden, (z. B. während die Aerzte mit der Besichtigung be- 
schäftigt sind,) damit die Verhandlungen der Musterungs-Commission, und namentlich
	        
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