Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ben, oder von denen sich die uͤbrigen Mitglieder der Musterungs-Commission durch 
eigene Wahrnehmung uͤberzeugen. 
Der Veweis der Gebrechen durch Zeugnisse, mit Ausnahme derer, uͤber welche 
der Rekrutirungsrath zu erkennen hat (Art. 16), ist daher ausgeschlossen. 
5. 63. 
Die Abstimmung uͤber die Gebrechen, welche zum Militaͤrdienst untuͤchtig machen, 
soll in geschlossener Sitzung geschehen. 
. 64. 
Diejenigen, welche wegen Stimmengleichheit bei der Musterung für diensttüchtig 
angenommen wurden, sind sogleich nach der Musterung mit genauem Signalement zur 
Aflentirungs-Commission einzuschicken, damit durch den Ober-Rekrutirungsrath über 
ihre Diensttüchtigkeit definitiv erkannt werde. (Art. 22.) 
*“½v 
Gegen das Erkenntniß der Musterungs-Commission findet bein Rekurs Statt, 
und denjenigen, welche mit einem Gebrechen behaftet zu seyn glauben, das von der 
Musterungs-Commission unberücksichtigt geblieben ist, bleibt überlassen, sich nach er- 
folgter Einreihung an die Militär-Behörde zu wenden, und derselben ihre etwaigen 
Beweise vorzulegen. 
Sechste s Kapitel. 
Von der Ausscheidung des Kontingents und dem Abschluß 
der Kontingentö-LListe. 
(Zu Art. 24 des Gesetzes.) 
6 Erster Abschnitt. 
Von der vorläufigen Ausscheidung des Kontingents. 
. 66. 
Da die Einberufung der Rekruten gewöhnlich früher Statt findet, als die Kon- 
tingents-Lisie abgeschlossen werden kann, so ist unmittelbar nach der Musterung das 
Kontingent vorläufig auszuscheiden, und die Loosnummer auszumitteln, bis zu welcher 
sich das Kontingent vorläufig erstreckt, damit man wisse, über welche Individuen so- 
gleich verfügt werden kann.
	        
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