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. 71.
Das Kontingent wird nach der Ordnung der Nummern aus eben so vielen zum
Kontingent (definitiv oder bedingt) Bezeichneten gebildet, als dem Oberamts-Vezirk
Rekruten zugeschieden sind, wobei die wegen Berufs Ausgenommenen wie zum Kon-
tingent Bezcichnete gezählt werden.
Die Bezeichnung „zum Kontingent“ wird daher nicht weiter fortgesetzt, als zu
Ausscheidung des Kontingents erforderlich ist, indem von denen, an deren Loosnummer
die Reihe nicht kommt, der Ausdruck „zum Kontingent bezeichnet“ nicht paßt,
wenn sie übrigens auch aushebungsfähig sind.
72.
Da daran gelegem ist, daß das Kontingent so rein als möglich ausgeschieden und
daß sonach in die Kontingents-Liste so wenig als möglich bedingt Bezeichnete aufge-
nommen werden, so ist mit der definitiven Ausscheidung des Kontingents jedenfalls so
lange zuzuwarten, bis über die Rekurse und andere von dem Erkenntniß des Ober-Re-
krutirungs-Raths abhängigen Fälle entschieden ist (§. 60, Nr. 1, 2, 3).
Dritter Abschnitt.
Von der Abfassung der Koutingents-Liste.
§. 75.
In Gefolg der definitiven Ausscheidung des Kontingents, wird die Kontingents-
Liste nach dem der gegemvärtigen Instruktion angehängten Formular abgefaßt, und
diejenigen darein eingetragen, aus denen das Kontingent besteht.
——
Wenn unter den zum Kontingent Bezeichneten bedingt Bezeichnete begriffen sind,
so muß je für einen bedingt Bezeichneten nach der Ordnung der Nummern ein Ande-
rer zur Ergänzung bezeichnet werden, und zwar ein solcher, dessen Aushebungsfähig-
keit ausser Zweifel ist, oder der als abwesend für aushebungsfähig angenommen wird,
oder als ausgenommen an dem Kontingent als gestellt gerechnet werden darf.
Würde man daher bei der Ergänzung gleichfalls auf einen bedingt Bezeichneten
stoßen, so bleibt zwar dieser auch zur Ergänzung stehen. Da aber ein solcher selbst
noch freigesprochen werden kann, so muß für ihn noch ein Mann, der die eben an-
gegebenen Eigenschaften hat, zur Ergänzung bezeichnet werden.
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