Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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75. 
Die zur Ergänzung Bezeichneten werden gleichfalls in die Kontingents-Liste ein- 
getragen, und zwar unmittelbar nach den zum Kontingent Bezeichneten, mit der Be- 
merkung, daß und für wen sie zur Ergänzung begzeichnet sind. 
5. 76. 
Die Kontingents-Liste wird doppelt ausgefertigt; das eine Exemplar, in welchem 
die definitive Ausscheidung des Kontingents durch den Rekrutirungsrath beglaubigt 
wird, bleibt bei den oberamtlichen Acten, und das andere wird durch das Oberamt 
an den Ober-Rebrutirungsrath eingeschickt, und von diesem, nach vorgängiger Prüfung, 
der Assentirungs-Commission mitgetheilt, indem die Kontingents-Liste zugleich den 
Zweck hat, das Kontingent gegenüber von der Militär-Behörde zu liquidiren. 
Hiezu isi die achte, neunte und zehnte Kolonne der Kontingents-Liste bestimmt. 
In der achten Kolonne wird die Einlieferung zum Militär angeführt, z. B. „den 
zum ersten Infanteric-Regiment in Stuttgart.“ 
Ist die Einlieferung noch nicht erfolgt, so bleibt die achte Kolonne leer, und wenn 
der zum Kontingent Bezeichnete nicht abwesend ist, so wird in der neunten Kolonne 
der Grund angeführt, warum die Einlieferung nicht Statt gefunden, welches nach 
Verschiedenheit des Falles ungefähr folgendermaaßen auszudrücken ist: 
„Hat den N. N. von , Oberamts N. als Einsteher gestellt, welcher den 
. . zum . . . . Regiment assentirt wurde ;“ 
oder: 
„hat das fuͤr Exkapitulanten bestimmte Einstandsgeld à Loo fl. bei der Amts- 
Pflege-Kasse hinterlegt;“ 
oder: A 
,,angestelltcrSchulprovisor,undalssolchervonderAushebungausgenommcnz« 
oder: 
„derzeit krank und konnte deßhalb nicht eingeliefert werden 3“ 
oder: « » 
»istburchl)öchstesDckretd.d.....VonbcrEinreihungdiöpcnsirt 
worden, und darf zufolge Dekrets des Koͤniglichen Ober-Rekrutirungs-Raths, 
d. d.. . .. als gestellt an dem Kontingent gerechnet werden;“
	        
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