Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gesetzes zu beurtheilen, und es findet dabei durchaus keine ausdehnende Auslegung 
wegen Aehnlichkeit des Grundes Statt. 
So wuͤrde z. B. der einzige Sohn, dessen Vater noch nicht 60 Jahre alt ist, 
keine Befreiung ansprechen koͤnnen, wenn auch der Vater in gleichem und selbst in 
höherem Grade gebrechlich wäre, als es Leute von 60 Jahren gewöhnlich sind. 
§. B3# 
Gleichwie das Geseß außerehelichen Kindern, wenn sie nicht durch nachfolgende 
Heirath legitimirt sind, keine Befreiungs-Ansprüche und somit keine Familienrechte 
einräumt, so sind dieselben in Beziehung auf die Befreiungs-Ansprüche der ehelichen 
Söhne als nicht vorhanden zu betrachten, dergestalt, daß durch ihre Existenz ein Be- 
freiungs-Anspruch weder begründet, noch ausgeschlossen wird. 
Es werden daher z. B. dem einzigen ehelichen Sohn die Rechte des einzigen 
Sohnes dadurch nicht entzogen, daß er einen außerehelichen Bruder hat, und eben so 
wenig kann andererseits ein Befreiungs-Grund daraus abgeleiret werden, daß ein aus- 
serehelicher Bruder im Militär dient, u. s. w. 
# . 3. 
In Ansehung der Kinder aus verschiedenen Ehen sind folgende Fälle zu unter- 
scheiden: 
1) Was die im Militärdienst gestorbenen, oder daraus entlassenen, so wie die 
darin befindlichen Brüder betrifst (Art. 27, B. 1, 2), so sind Brüder aus 
verschiedenen Ehen als Glieder einer einzigen Familie zu betrachten, so lange 
der gemeinschaftliche Vater oder die gemeinschaftliche Mutter am Leben ist. 
Nach dem Tode des gemeinschaftlichen Vaters oder der gemeinschaftlichen 
Mutter aber, sind sie als Glieder verschiedener Familien zu betrachten. 
a) In Beziehung auf die dem ältesten oder einzigen Sohne eines sechszigjährigen 
Vaters oder einer Wittwe eingeräumte Befreiung sind Kinder aus verschie- 
denen Ehen als Glieder einer einzigen Familie anzusehen. 
5) Die Befreiung als einziges Kind hat auch derjenige anzusprechen, der nur in 
Beziehung auf seinen Vater oder auf seine Mutter einziges Kind ist, voraus- 
gesebt, daß der Vater oder die Mutter, in Beziehung auf welchen oder welche 
er einziges Kind ist, noch lebt.
	        
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