Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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2) daf seine Grofmutter im Wirtwenstande lebe, 
3) daß die Großmutter keinen Sohn am Leben habe. 
Achtes Kapitel. 
Von den Ausnahmen wegen Berufs. 
(Zu Art. 30, 51 des Gesetzes.) 6 
§. 9. 
Die Ausnahmen wegen Berufs sind, wie die Befreiungen wegen Familien-Ver- 
hältnisse (§. 80), ganz nach dem Buchstaben des Geseßzes zu beurtheilen, ohne daß 
eine Ausdehnung wegen Aehnlichkeit des Grundes Statt findet. 
In zweifelhaften Fällen haben die Oberämter bei dem Ober-Rekrutirungsrath 
anzufragen. 
. 92. 
Wer eine Ausnahme auspricht, muß durch ein schriftliches Zeugniß der betreffen- 
den Behoͤrde beweisen, daß er sich in einem der im Gesetz (Art 30) aufgezaͤhlten 
Faͤlle befindet. 
Es haben naͤmlich beizubringen: 
1) die in die theologischen Seminarien und Konvikte aufgenommenen Zoͤglinge 
— ein Zeugniß des Vorstehers des betreffenden Seminars oder Konvikts; 
2) die auf einer hohen Schule Studierenden, und zwar 
a) auf der inländischen — ein Zeugniß des Rektors, worin ausgedrückr ist, 
daß sie mit Erlaubniß des K. Studienraths ihre wissenschaftliche Ausbildung 
auf der hohen Schule fortsetzen; 
b) auf einer ausländischen — das Dekret des K. Studienraths über die zu 
Fortsehung der Studien erhaltene Erlaubniff, und überdieß ein Zeugniß des 
Rekrors der hohen Schule über die Fortsetzung ihrer Studien; 
5) die Schulprovisoren — ein von dem Dekan, beziehungsweise dem Schul-In- 
spektor, beglaubigtes Zeugniß des Ortögeistlichen, worin ausgedrückt ist, daß 
sie durch das evangelische Konsistorium oder den katholischen Kirchenrath go- 
prüft und fähig erfunden und bei einer öfentlichen Schule angestellt sind;
	        
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