Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 96. 
Wenn die Liste der Exkapitulanten, welche einzustehen geneigt sind (Art. 59), ex- 
schöpft ist, so wird dieses jedesmal öffentlich bekannt gemacht werden. 
97. 
Ueber das Einstehen elnes Brudero für den andern (Art. 42), ist das Erkennt- 
nis dem Rekrutirungs-Rath überlassen, vorausgeseht, daß der Bruder, welcher einste- 
hen will, von der Musterungs-Commission für diensttüchtig erbannt ist. 
Uebrigens ist zu bemerken, daß der einstehende Bruder die Art. 34 vorgeschriebe- 
nen Eigenschaften haben muß, soweit sie nicht durch Art. 42 nachgelassen sind. 
Zehentes Kapitel. 
Von Abwesenden und Ungehorsamen. 
Gu Art. 46, 47, 48, 40, 50, 56 des Gesetzes.) 
938. 
Diejenigen, welche bei der Musterung nicht erschienen sind, und einstweilen für 
diensttüchtig angenommen wurden, sind, wenn es immer möglich ist, noch vor Ablauf 
des zum Abschluß der Kontingents-Liste bestimmten Termins zur Assentirungs-Com- 
mission einzuschicken, (vorausgeseht nämlich, daß ihnen sonst kein Befreiungsgrund zu 
Statten kommt, und daß sie ins Kontingent fallen,) damit über ihre Diensttüchtigkeit 
durch den Ober-Rebrutirungsrath definitiv erkannt werde. (Art. 2z.) 
Ebenso sind auch die Kranken und andere zu behandeln, welche ohne ihre Schult 
verhindert werden, bei der Musterung zu erscheinen. 
Die Verhafteten aber sollen in dem Oberamts-Bezirk, in dem sie verhaftet sind, 
zur Musterung beigezogen werden, und das Erkenntniß der Musterungs-Commission 
über ihre Diensttüchrigkeit ist sodann dem betreffenden Oberamt mitzutheilen. 
. 99. 
Die Ungehorsamen, welche den Art. 47, 43, 40 festgesehten Strafen unterliegen, 
sind, sobald sic sich stellen, oder arretirt werden, zu vernehmen, worauf das Oberamt 
wegen ihrer Bestrafung an den Ober-Rekrutirungsraty Vericht zu erstatten hat.
	        
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