Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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. 100. 
Die im Art. 50 gegen die nicht ins Kontingent fallenden Ungehorsamen festge- 
setzte Strafe, welche nach Art. 56 durch das Oberamr erkannt wird, sindet auch auf 
die bei frühern Aushebungen Abwesenden Anwendung, indem diese Strase gelinder 
ist, als diejenige, welche das Rekrutirungs-Geses vom 7. August 1819 auf die näm- 
liche Verfehlung gesetzt hat. 
. 101. 
Ueber die ungehorsamen Militaͤrpflichtigen ist eine besondere Liste zu fuͤhren, 
welche jedes Jahr zu durchgehen ist, um sofort gegen diejenigen, welche der Aufmerk- 
samkeit entgangen seyn koͤnnten, das Geeignete zu verfuͤgen. 
Eilftes Kapitel. 
Von den Rekrutirungs-Kosten. 
K. 102. 
Die Rekrutirungs-Kosten werden theilg von den Gemeinde= und Amtepflegen, 
theils von der Staatökasse bestritten. 
. 103. 
Jede Gemeinde traͤgt fuͤr sich diejenigen Kosten, die durch die Fertigung und Be- 
richtigung ihrer Rekrutirungs-Liste verursacht werden. 
s. 104. 
Die für saͤmtliche Gemeinden eines Oberamts-Bezirks erforderlichen Formulare 
der Rebrutirungs-Listen werden zwar von der Amtepflege erkauft; derselben wird je- 
doch von den einzelnen Gemeinden die Auslage für ihren Bedarf wieder erseßzt. 
. 105. 
Die Bemuͤhungen bei der Ausfuͤllung dieser Listen sind amtliche Obliegenheit der 
Ortsgeistlichen, Ortsvorsteher, Gemeinderaͤthe und Rathsschreiber; sie koͤnnen daher 
keine besondere Belohnung dafuͤr ansprechen. 
. 10b. 
Da, wo ein Verwaltungs-Abtuar zu Abfassung der Liste beigezogen wird, hat 
dieser die akkordmäßige Aversal-Belohnung hiefür aus der Gemeindekasse zu beziehen.
	        
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