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Dagegen sind in den Untersuchungssachen der genannten Art auch kuͤnftig die
baaren Auslagen für Verpflegung (einschließlich der ärzklichen und der Kur-Kosten,
des Lagerstrohes, der Wäsche und nothdürftigen Bekleidung), für Transport und Be-
wachung der Gefangenen, ingleichen für Abschriften, Botenlohn und Yostgelder, gegen-
seitig zu berechnen und zu erstatten.
Dem gemäß haben die K. Gerichte in vorkommenden Fällen sich zu achten.
Stuttgart den 23. November 1828.
Für den Justig= Minister:
v. Otto. Beroldingen.
C) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Piivilegium gegen den Nachdruck der Vorlesungen über die christliche Glaubenslehre von Tschirner.
Dem Buchhändler Leich in Leipzig ist durch höchste Entschließung vom 15. d. M.
ein Privilegium gegen den Nachdruck des bei demselben erscheinenden Werks: „Vor-
lesungen über die christliche Glaubenslehre, von Tschirner, herausgegeben von Hase“,
auf die Dauer von sechs Jahren ertheilt worden, welches unter Hinweisung auf die
Koͤnigliche Verordnung vom 25. Februar 13815, in Betreff der Prioilegien gegen den
Bücher-Nachdruck, zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 29. November 1823. Schmidlin.
2. Des batholischen Kirchenraths.
Die bei Ernennungen der Patrone zu katholischen Kirchen= und Schuldiensien künftig zu beobachtenden
Verschriften betreffend.
Da nach einer von dem Ministerium des Innern nach Analogie der Königl. Ver-
ordnung vom 15. Juni 1309 (Reg. Vlatt S. 23w0) erlassenen Verfügung die Ernen-
nungs-Urkunde zu katholischen Kirchen= und Schuldiensten von den Patronatherrschaften
nach dem anliegenden Formular ausgestellt, und dieselbe von dem ernannten Geistlichen