Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  3.  87

Die  Thronrede  zählt  also  die  wichtigsten  Konsequenzen  des  gemeinsamen
Indigenats  auf.  Wenn  unter  diesen  „Konsequenzen“  solche  sind,  die  im
Art.  3  nicht  genannt  find,  so  ist  dies  ein  Fingerzeig  mindestens  dafür,  daß
damals  bei  der  Reichsverwaltung  die  UÜberzeugung  herrschte,  Art.  3  enthalte
keine  erschöpfende  Aufzählung  der  Konsequenzen  des  gemeinsamen  Indigenats.
In  dem  ersten  Teile  wiederholt  die  Aufzählung  nur  den  Inhalt  des  Art.  3:
Freiheit  der  Niederlafsung,  des  Erwerbes  von  Grundbesitz  und  Betriebes  der
Gewerbe,  die  Regelung  der  Bedingungen  für  den  Erwerb  und  Verlust  der
Bundesangehörigkeit  und  der  Staatsangehörigkeit.  Dagegen  gehören  die
Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  (Bundesgesetz  v.  13.  Mai  1870  B.  G.  Bl.
S.  119  —  im  ganzen  Bundesgebiet  gültig  mit  Novelle  v.  22.  März  1909
R.  G.  Bl.  S.  329),  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
  (Bundesgesetz  v.  4.  Mai  1868  B.  G.  Bl.  S.  149  —  nicht  gültig
in  Bayern  und  Elsaß-Lothringen)  und  die  Beseitigung  der  Abhängigkeit
staatsbürgerlicher  Rechte  von  konfessionellen  Unterschieden  nicht  zu  den  im
Art.  3  genannten  Konsequenzen  des  gemeinsamen  Indigenats.  Wenn  man
der  oben  S.  82  vertretenen  Ansicht  folgt,  daß  die  Zusammenfassung  der
staatsbürgerlichen  und  der  bürgerlichen  Rechte  im  Art.  3  alle  öffentlichen
(politischen)  und  privaten  Rechte  umfaßt,  die  allgemeiner  Natur  und  nicht
etwa  Sonderrechte  einzelner  Klassen  und  Stände  find,  so  lassen  sich  auch
die  zuletzt  genannten  Materien  der  Reichsgesetzgebung,  deren  Zusammenhang
mit  Art.  4  R.V.  —  nur  Ziffer  1  des  Art.  4  kommt  in  Betracht  —
zweifelhaft  sein  kann,  als  Ausflüsse  des  gemeinsamen  Indigenats  ansehen,
und  dann  ist  der  Kreis  der  rechtlichen  Konsequenzen  des  gemeinsamen  Indigenats
  so  weit  gezogen,  daß  der  dem  Art.  3  zugrunde  liegenden  Idee
der  allgemeinen  Rechtsgleichheit  der  Deutschen  volllkommen  genügt  wird,
auch  wenn  man  den  Standpunkt  einnimmt,  daß  die  durch  „demgemäß"“
eingeleitete  Aufzählung  der  Konsequenzen  des  gemeinsamen  Indigenats  erschöpfend
  ist.  Zu  demselben  Ergebnis  kommt  v.  Seydel  S.  52.  Es  kann
aber  nicht  zugegeben  werden,  daß  —  wie  dort  ausgeführt  ist  —  die  entgegengesetzte
  Ansicht  zu  anderen  praktischen  Folgen  nicht  führe,  da  an  eine
unmittelbare  Anwendung  des  Grundsatzes  des  Art.  3  ohne  eine  ihn  in
concreto  durchführende  Bestimmung  nicht  zu  denken  sei.  Der  Grundsatz
des  Art.  3  kommt  überall  da  —  auch  ohne  ausführende  reichsgesetzliche
Bestimmungen  —  zur  unmittelbaren  Geltung,  wo  es  sich  um  die  Frage
handelt,  ob  die  Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  mit  dem  Grundsatz  des  Art.  3
im  Widerspruch  steht;  es  kann  von  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
die  Anwendbarkeit  landesgesetzlicher  Bestimmungen  im  einzelnen  Falle  auf
Grund  des  Art.  3  unmittelbar  vereint  werden.

IV.  Beschränkung  durch  die  Obrigkeit  der  Heimat
oder  eines  anderen  Bundesstaates.

Nur  in  der  Ausübung  „dieser“,  d.  h.  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Befugnis,
  darf  kein  Deutscher  durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimat  oder  durch
die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.  Es  darf  ihm
also  durch  die  Obrigkeit  keines  Staates  verwehrt  werden,  in  einem  anderen
Bundesstaat  bezüglich  der  Begründung  eines  festen  Wohnsitzes,  der  Zulassung
zum  Gewerbebetrieb  und  zu  öffentlichen  Amtern,  der  Erwerbung  von