Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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G. Ul. 
Alle übrigen in den &. I und II nicht genannten Hofdiener sind der Gerichtsbar- 
keit der Orts-Obrigkeiten unterworfen. 
Sämtliche hiebei betheiligten Stellen und Diener haben sich hiernach zu achten. 
Stuttgart den 24. Februar 1628. 
Behr. Maucler. 
:8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Preis-Austheilung für die Anzeige natürlich pockenkranker Kühe 
im Jahr 18 .. 
Auch im Jahr 18233# ist die Anzeige von Kühen, welche an den natürlichen Pocken 
erkrankt sind, nicht so häufig geschehen, als die wirkliche Erscheinung dieser Krankheit 
es möglich gemacht hätte. 
Ecs konnte daher die Zutheilung der Prämie von je zwei Kronenthalern nur an 
Adam Krauc, von Obersontheim, Oberamts Gaildorf, 
den Weber Lang, von Marbach, und 
den Thierarzt Maurer, von Rutesheim, Oberamts Leonberg, 
erfolgen. 
Indem dies hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, erhalten die K. Ober- 
imter den Auftrag, solches auch durch die in ihren Bezirken erscheinenden Intelligenz- 
Blätter bekannt zu machen, und, wenn es nicht in der letzten Zeit bereits geschehen 
eyn sollte, die diesfallsige Verordnung vom 15. November 1325, besonders aber die 
arin enthaltene Beschreibung der Kennzeichen der ächten ursprünglichen Kuhpocken 
Reg. Blatt von 1335, S. 713) auf gleichem Wege wiederholt in Erinnerung zu brin- 
sen, auch den Orts-Vorstehern die Belehrung ihrer Untergebenen hierüber von Neuem 
jachdrücklich zu empfehlen. 
Die K. Kreis-Regierungen aber werden hiemit angewiesen, künftig die oberamtli- 
den Berichte über dergleichen Anzeigen natürlich pockenkranker Kühe nicht mehr zu 
immeln, sondern sogleich zum Behufe der Anweisung der fesigeseten Prämie hieher
	        
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