Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

126 
Naturrecht oder Philosophie des Rechts, nach seinem Grundriß 1824 
Prof. D. K. Waͤchter, fuͤnfmal woͤchentlich, von 6—9 Uhr. 
Die Hauptgrundsäßte der innern und äußern Politik, oder die Lehre 
von der Verfassung und Verwaltung des Staats wird nach den von ihm 
herausgegebenen Grundzügen der Politik (Tübingen, bei Laupp 182)) und mit 
besonderer Rücksichtnahme auf die Württembergische Staats-Verfassung und Verwal-= 
tung Vice-Direktor v. Weber viermal wöchentlich von 4—5 Uhr vortragen, indem 
er sich seine Vorlesungen über das gemeine und Württembergische Criminal= 
Recht für den nächsten Winter vorbehält. 
Institutionen des Romischen Rechts, nach Mackeldey (siebente Aufl. 1837) 
Prof. D. C. G. Wächter, fünfmal wöchentlich, von 10— 2 Uhr. 
Pandekten erste Hälfte, nach Möhlenbruch, Prof. D. Schrader um 9 
und ½: Uhr (Donnerstags um 11 Uhr). 
Römisches Personen= und Erbrecht, nach Wening (dritte Ausg.) Prof. 
D. C. G. Wächter, fünfmal wöchentlich, von 9—10 Uhr. 
Exegetische Vorlesungen über Rdmisches Recht wird, wenn sie ver- 
langt werden, Prof. D. Schrader auf seine gewöhnliche Weise von 53—4 Uhr halten. 
Repetitorien und Eraminatorien über Römisches Recht werden geben 
Prof. D. 9. Malblanc und Privatdocent Lang. 
Deutsches Privat-Recht nebst Privat-Cameral-Recht wird nach seinem 
Grundrisse und Mittermaier's Grundsätzen des deutschen Privat-Rechts (dritte Aufl. 
127) Prof. D. Michaeclis sechsmal wöchentlich von 10— 11 Uhr vortragen. 
Deutsches Privat-Recht, nach Eichhorns Lehrbuch (dritte Ausg. Göttingen 
1335) Prof. D. K. Wächter, sechomal wöchentlich, von 10—1 Uhr. 
Gemeines und Württembergisches Lehnrecht, nach seiner sostematischen 
Uebersicht des Lehnrechts (327) und dem Böhmer'schen Compendium, Prof. D. Mi- 
chaelis, viermal wöchentlich, von 5—/ oder 5—6 Uhr. 
Württembergisches Privat-Recht, nach eigenem System, Derselbe, fünf- 
mal wöchentlich, von 6—9 Uhr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.