Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Abgabe-Ort zu frankiren, wogegen die ersuchte in unfrankirten Briefen 
antwortet. 
Dem gemaͤß haben die Koͤniglichen Gerichte bei vorkommenden Veranlassungen 
sich zu achten. 
Stuttgart, den 17. Maͤrz 1828. 
Auf Seiner Königlichen Majestät höchsten Befehl: 
Maucler. " Beroldingen. 
b) Bekanntmachung, betreffend die mit der K. Baierischen Regierung geschlossene Uebereinkunft wegen 
gegenscitiger kosienfreier Vollziehung von gerichtlichen Requisitionen in Civil-Rechtssachen. 
Die K. Württembergische Regierung hat mit der K. Baierischen Regierung we- 
gen gegenseitiger bostenfreier Vollziehung von gerichtlichen Requisitionen in Eioil- 
Rechtesachen, mit Einschluß der Gantsachen, nachstehende Uebereinkunft geschlossen: 
1) Für die Insinnation einer bloßen Vorladung, oder für die nachgesuchte Eröff- 
nung irgend eines andern gerichtlichen Beschlusses sollen gegenseitig keinerlei 
Kosien in Aufrechnung gebracht werden. 
Dagegen ist 
2) ein Gebühren-Ansaß für die Vollziehung solcher Requisttionen zuläßig, welche 
eine Verhandlung, z. B. die Vornahme Lon Zeugen-Verhören, nothwendig 
machen. 
5) In allen Fällen hat die ersuchende Stelle ihre Schreiben bio an den 
.Abgabe-Ort zu frankiren, wogegen die er suchte in unfrankirten Briefen 
antwortet. 
Dem gemäß haben die Königlicheu Gerichte bei vorkommenden Veranlassungen 
sich zu achten. 
Stuttgart, den 17. März 1838. 
Auf Seiner Königlichen Majestát höchsten Befehl: 
Maucler. Beroldingen.
	        
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