wollen, sind in diesem Falle befugt, in das Recht derjenigen, welche sich nicht zur Ab—
loͤsung entschließen, einzutreten, vorbehaͤltlich jedoch des Rechts der Letztern, die Dienst-
barkeit ihrer Markung spaͤterhin gleichfalls abzuloͤsen.
Art. 8.
Ablbsbarkeit weiterer Stineiew
Als abldsbar wird ferner erklärt:
1) jede Schafwaide-Dienstbarkeit auf einem geschlossenen Gute;
2) das Schafwaide-Recht, das dem Besiber eines geschlossenen, zu einer Ge-
meinde-Markung gehdrigen Guts auf den übrigen Theilen dieser Gemarkung
zusteht, lehteres jedoch nur in dem Falle, wenn der Gemeinde auch ihrer-
seits das Schafwaide-Recht auf jenem geschlossenen Gute zukommt, oder bis
zum Erscheinen des gegenwärtigen Gesehes zustand.
Art. 9.
Verfahren bei der Abloͤsung.
Wenn die Betheiligten sich uͤber die Bedingungen der Abloͤsung nicht von selbst
vereinigen, so hat die ordentliche Behoͤrde zuerst einen Vergleich, und wenn dieser
nicht zu Stande kommt, die Einleitung eines Compromisses zu versuchen.
Mißlingt dieser Versuch, so hat der ordentliche Richter auf Anrufen der Bethei-
ligten zu entscheiden.
Art. 10.
Theilung der Koppelwaiden.
Wenn mehrere Schaͤferri-Besitzer auf einer und derselben Markung ein Waide—-
Recht auszuuͤben haben, so ist der Schaftrieb nach Vezirken abzutheilen.
Unterlassen die Schäfer diese Abtheilung; so sind die Waide-Berechtigten verbun-
den, Strafe und Entschädigung, welche durch den Mißbrauch des Waide-Rechts be-
gründet werden, gemeinschaftlich nach der Stärke ihrer Heerden zu leiden, es könnte
denn von dem Einen erwiesen werden, daß der Andere allein die Schuld davon trage.
Art. 11.
Auflebung des Landgefährts.
Das der K. Finanz-Kannner in den alten Landestheilen zustehende sogenannte
Landgefährt wird für immer und unentgeldlich ausgehoben. Wo jedoch dasselbe einem